Welche Betriebe dürfen Asbest überhaupt entfernen?
Asbest darf nur entfernen, wer drei Bedingungen erfüllt. Eine geschulte Person plant die Arbeit und schätzt vorab ein, wie riskant sie ist. Eine zweite geschulte Person mit Weisungsbefugnis ist während der Arbeit ständig vor Ort. Und alle Beschäftigten haben selbst eine Schulung für die Arbeit mit Asbest. Ob der Handwerker Dachdecker, Abbruchunternehmer oder Sanierer ist, spielt dabei keine Rolle. Entscheidend ist allein die Schulung.
Seit Dezember 2024 teilt das Gesetz jede Arbeit mit Asbest in drei Stufen ein, je nachdem, wie viele Fasern dabei in der Luft zu erwarten sind: niedrig, mittel und hoch. Die Stufe entscheidet, was der Betrieb bei der Behörde vorlegen muss. Bei niedriger und mittlerer Stufe reicht eine einmalige Anmeldung, für Abbrucharbeiten kommt ab Ende 2026 eine zusätzliche Erlaubnis dazu. Bei der hohen Stufe braucht der Betrieb eine eigene Zulassung.
Die hohe Stufe betrifft vor allem weiche, leicht bröckelnde Asbestprodukte wie Spritzasbest, Pappen und Leichtbauplatten, dazu das Sägen, Bohren und Schneiden von Asbestzement in Innenräumen. Für diese Arbeiten braucht der Betrieb den großen Schein und die Zulassung der Landesbehörde. Betriebe mit dem kleinen Schein dürfen solche Arbeiten nicht übernehmen.
Diese 5 Nachweise müssen Sie vor der Beauftragung sehen
Verlangen Sie die Nachweise als Kopie, bevor Sie unterschreiben. Ein seriöser Betrieb hat sie griffbereit, weil er die Anmeldung ohnehin auf jede Baustelle mitbringen muss. Was die Beauftragung am Ende kostet, hängt stark vom Betrieb ab, siehe Was kostet eine Asbestentsorgung 2026?.
- Schulungsbescheinigung: Sie nennt die Person, den Lehrgangsträger, ob großer oder kleiner Schein und das Datum. Sechs Jahre nach dem Datum läuft sie ab, außer eine Auffrischung verlängert sie.
- Anmeldung bei der Behörde: Der Betrieb meldet seine Arbeit mit Asbest bei der für seinen Sitz zuständigen Behörde an, mit Material, Menge, Verfahren und Risikostufe. Sie muss spätestens nach sechs Jahren erneuert werden.
- Erlaubnis oder Zulassung: Für den Abbau eines Asbestzementdachs braucht der Betrieb ab Ende 2026 eine Erlaubnis. Für Arbeiten der hohen Stufe braucht er eine Zulassung, die höchstens sechs Jahre gilt.
- Plan für Ihr Haus: Er beschreibt Verfahren, Schutzausrüstung und wie der Betrieb am Ende prüft, dass keine Gefahr mehr besteht.
- Weg des Abfalls: Der Betrieb nennt den Transportbetrieb mit Erlaubnis, die Deponie und den Beleg, über den Ihr Abfall läuft. Ohne diese Angaben bleibt offen, wo Ihr Asbest landet.
Die Gültigkeit der fünf Nachweise reicht von vier Wochen bis zu sechs Jahren. Schulungsbescheinigung und Anmeldung gelten jeweils sechs Jahre, eine Zulassung für die hohe Stufe ebenfalls höchstens sechs Jahre. Eine Erlaubnis für Abbrucharbeiten gilt vier Wochen nach der Anmeldung als erteilt, wenn die Behörde nicht widerspricht. Der Nachweis für den Weg des Abfalls gilt höchstens fünf Jahre.
| Nachweis | Wer stellt ihn aus | Gültigkeit | So prüfen Sie ihn |
|---|---|---|---|
| Schulungsbescheinigung | Ein anerkannter Lehrgangsträger nach bestandener Prüfung | 6 Jahre, Verlängerung um 6 Jahre durch eine kürzere Auffrischung | Datum und Art des Scheins lesen; Lehrgangsträger in der bundesweiten Liste der anerkannten Anbieter suchen |
| Anmeldung bei der Behörde | Der Betrieb selbst, Eingang bei der Behörde seines Sitzes | Erneuerung spätestens nach 6 Jahren und bei Wechsel des Personals | Eingangsvermerk oder Bestätigung der Behörde zeigen lassen; Angaben müssen zu Ihrer Arbeit passen |
| Erlaubnis für Abbrucharbeiten | Behörde des Landes; gilt vier Wochen nach vollständiger Anmeldung als erteilt, wenn sie nicht widerspricht | 6 Jahre, in begründeten Fällen kürzer | Bescheid oder Anmeldung mit Eingangsdatum plus abgelaufener Vierwochenfrist |
| Zulassung für die hohe Stufe | Zulassungsbehörde des Landes nach Prüfung von Ausstattung, Schulung und Zuverlässigkeit | höchstens 6 Jahre, mit Auflagen | Bescheid mit Datum und Auflagen lesen; alte Zulassungen von vor Dezember 2024 gelten nur bis Dezember 2028 |
| Weg des Abfalls | Deponiebehörde und Abfallbehörde bestätigen ihn | längstens 5 Jahre | Namen von Transportbetrieb und Deponie sowie die Nachweisnummer ins Angebot schreiben lassen |
Welcher Schein reicht für Ihre Arbeit?
Es gibt zwei Schulungen und eine kurze Zusatzqualifikation, und sie decken unterschiedliche Arbeiten ab. Der große Schein berechtigt zu Arbeiten an allen asbesthaltigen Materialien, auch an weichen. Der kleine Schein reicht für Asbestzement und für kleinere Arbeiten mit wenig Staub. Die kurze Zusatzqualifikation genügt nur für die Aufsicht bei besonders schonenden Verfahren.
Die drei Schulungen unterscheiden sich vor allem in Dauer und Gültigkeit. Der große Schein braucht mindestens 4 Werktage und gilt 6 Jahre, der kleine Schein mindestens 2 Werktage und gilt ebenfalls 6 Jahre. Die kurze Zusatzqualifikation hat keine feste Dauer und läuft nie ab.
| Qualifikation | Lehrgang | Erlaubte Arbeiten | Gültigkeit |
|---|---|---|---|
| Großer Schein | Mindestens 4 Werktage, schriftliche Prüfung vor der Behörde | Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an allen asbesthaltigen Materialien, auch an Spritzasbest | 6 Jahre, Verlängerung durch eine kürzere Auffrischung |
| Kleiner Schein | Mindestens 2 Werktage, kurze Prüfung | Asbestzement, Arbeiten mit wenig Staub, kleinere Arbeiten an weichem Material bis 4 Personenstunden mit höchstens 2 Beschäftigten | 6 Jahre, Verlängerung durch Auffrischung |
| Kurze Zusatzqualifikation | Grundwissen Asbest plus praktische Übung, ohne Abschlussprüfung | Nur Aufsicht bei besonders schonenden, staubarmen Verfahren, etwa Bohren mit Direktabsaugung | zeitlich nicht befristet |
Für ein Asbestzementdach im Freien reicht demnach ein Betrieb mit dem kleinen Schein. Für eine Decke mit Spritzasbest im Keller brauchen Sie den großen Schein und eine Zulassung. Für das Bohren eines Dübellochs in eine Wand mit asbesthaltigem Putz reicht ein Handwerker, dessen Aufsicht die kurze Zusatzqualifikation hat und der mit Direktabsaugung arbeitet. Fragen Sie also nicht, ob der Betrieb einen Schein hat, sondern welchen.
Wo Sie einen Asbest-Fachbetrieb in Ihrer Nähe finden
Ein bundesweites Verzeichnis aller Asbest-Fachbetriebe gibt es nicht. Zulassungen und Erlaubnisse erteilen die Länder, und nicht jedes Land veröffentlicht eine Liste. Drei Wege führen trotzdem zu geprüften Betrieben: die Behörde Ihres Landes, die Handwerkskammer Ihrer Region und die Anbieter der Schulungen selbst.
- Stufe Ihrer Arbeit einschätzen: Asbestzement im Freien liegt meist in der mittleren Stufe, weiches Material in der hohen. Davon hängt ab, ob Sie einen Betrieb mit dem kleinen oder dem großen Schein suchen.
- Behörde fragen: Die für Ihren Wohnort zuständige Stelle, je nach Bundesland Gewerbeaufsichtsamt, Amt für Arbeitsschutz oder Regierungspräsidium, führt die Anmeldungen und Zulassungen. Fragen Sie, ob sie eine Liste geprüfter Betriebe herausgibt.
- Handwerkskammer fragen: Mehrere Kammern führen Listen geschulter Betriebe oder beraten ihre Mitglieder zu Asbest. Die Kammer nennt Ihnen Betriebe mit Sitz in ihrem Bezirk.
- Drei Betriebe anfragen: Schicken Sie jedem dieselben Angaben: Baujahr des Gebäudes, Fotos des Bauteils, Fläche, Zugänglichkeit, gewünschter Zeitraum. Ohne Baujahr kann kein Betrieb die Gefahr richtig einschätzen.
- Nachweise prüfen: Lassen Sie sich die fünf Nachweise aus der Tabelle oben als Kopie geben und vergleichen Sie Art und Datum der Schulung mit der Stufe Ihrer Arbeit.
- Begehung vereinbaren: Ein Betrieb, der ein Angebot ohne Besichtigung abgibt, hat die Gefahr nicht wirklich geprüft. Diese Prüfung muss vor Beginn der Arbeit stehen.
Für die Untersuchung vor der Sanierung, also die Frage, wo im Gebäude überhaupt Asbest steckt, brauchen Sie keinen Sanierungsbetrieb, sondern einen Sachverständigen. Eine gemeinsame Leitlinie mehrerer Bundesbehörden, darunter das Umweltbundesamt, nennt dafür die Verzeichnisse der Industrie- und Handelskammern und des Bundesverbands öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger. Diese Kosten tragen in der Regel Sie als Eigentümer.
Wann Sie selbst arbeiten dürfen
Sobald Sie einen Betrieb beauftragen, gilt das Gesetz für ihn in voller Schärfe: Er braucht Schulung, Anmeldung und je nach Stufe eine Erlaubnis oder Zulassung. Für Ihre eigenen Hände gilt etwas anderes. Private Haushalte dürfen bestimmte einfache Arbeiten selbst durchführen, ohne Schulung und ohne Anmeldung, müssen aber verhindern, dass dabei Fasern entstehen und sich ausbreiten, so gut es geht.
Ist das Material weich, wie Spritzasbest, Pappe, Leichtbauplatte oder alter Vinylboden, oder muss Asbestzement gesägt, gebohrt oder geschliffen werden?
Dann brauchen Sie einen Betrieb mit dem großen Schein und einer Zulassung. Diese Arbeiten gehören in die hohe Stufe, Laien sollten sie nicht selbst ausführen.
Geht es um den zerstörungsfreien Ausbau ganzer Asbestzementplatten im Freien, etwa vom Gartenhaus?
Können Sie die Platten befeuchten, unzerbrochen abheben, sofort staubdicht verpacken und die Annahmebedingungen Ihrer Deponie erfüllen?
Dann ist Eigenarbeit rechtlich erlaubt. Ein Betrieb mit dem kleinen Schein ist trotzdem die sicherere Wahl, sobald es mehr als eine Handvoll Platten sind.
Dann holen Sie einen Betrieb mit dem kleinen Schein. Wer Platten bricht, wirft oder trocken abschraubt, setzt Fasern frei.
Geht es um Bohren, Fräsen oder Stanzen in Wänden mit asbesthaltigem Putz oder Fliesenkleber?
Nur mit einem besonders schonenden Verfahren, etwa Bohren mit Direktabsaugung. Laien dürfen das anwenden, der Staub gilt als asbesthaltig. Alles Flächige gehört zum Fachbetrieb.
Lassen Sie das Bauteil begutachten. Ein Sachverständiger ordnet die Arbeit einer Stufe zu, und daraus folgt, welchen Betrieb Sie brauchen.
Warum der Betrieb nach dem Baujahr Ihres Hauses fragt
Ein Betrieb, der nach dem Baujahr fragt, tut das nicht aus Neugier, sondern weil das Gesetz es von Ihnen verlangt. Als Eigentümer müssen Sie dem Betrieb vor Beginn alle Ihnen bekannten Angaben zur Bau- und Nutzungsgeschichte des Hauses geben, schriftlich oder elektronisch. Das gilt ausdrücklich auch für private Haushalte.
Bei Häusern mit Baujahr zwischen 1993 und 1996 müssen Sie sogar das Datum des Baubeginns nennen, weil das Asbestverbot am 31. Oktober 1993 in Kraft trat und einzelne Produkte bis Ende 1994 noch verbaut werden durften. Bei älteren oder jüngeren Häusern reicht das Baujahr. Wer diese Angabe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, handelt ordnungswidrig.
Der Betrieb muss Ihre Angaben prüfen und darf sich nicht blind darauf verlassen. Reichen sie nicht aus, muss er selbst nachprüfen, notfalls mit externer Hilfe. Diese Prüfung stellt er Ihnen in Rechnung. Ein Angebot ohne Frage nach dem Baujahr ist deshalb ein Angebot, das die Gefahr nicht kennt.
Woran Sie einen unseriösen Anbieter erkennen
Unseriöse Anbieter sparen an genau den Stellen, die Sie nicht sehen: an der Anmeldung, an der Aufsicht und am Weg des Abfalls. Diese sieben Merkmale sollten Sie stutzig machen.
- Der Betrieb nennt keine Schulungsbescheinigung oder zeigt eine, deren Datum älter als sechs Jahre ist, ohne dass eine Auffrischung folgt.
- Der Betrieb will schon morgen anfangen. Die Anmeldung muss spätestens eine Woche vor Beginn bei der Behörde sein.
- Das Angebot nennt weder Verpackung noch einen Beleg für den Abfallweg noch den Namen einer Deponie.
- Der Betrieb bietet an, Platten zu zerkleinern, damit sie in den Container passen. Das ist verboten.
- Der Betrieb will ein Asbestzementdach mit dem Hochdruckreiniger säubern oder überbauen. Beides ist bei unbeschichteten Dächern verboten.
- Während der Arbeit ist keine geschulte Aufsicht vor Ort, sondern nur die Kolonne.
- Der Betrieb verlangt Barzahlung ohne Rechnung. Ohne Rechnung und Überweisung verlieren Sie außerdem den Handwerkerbonus bei der Steuer.
Ein Betrieb, der alle fünf Nachweise vorlegt, die Besichtigung ernst nimmt und die Stufe Ihrer Arbeit benennt, ist der richtige, auch wenn sein Angebot nicht das billigste ist. Bezahlen Sie nur mit Rechnung und Überweisung, dann bleibt Ihnen auch der Handwerkerbonus bei der Steuer erhalten, siehe Asbestsanierung von der Steuer absetzen.
Häufige Fragen
Woran erkenne ich einen zugelassenen Asbest-Fachbetrieb?
Einen zugelassenen Asbest-Fachbetrieb erkennen Sie am Zulassungsbescheid der Landesbehörde, der höchstens sechs Jahre gilt, an einer Schulungsbescheinigung mit Datum und an der Anmeldung bei der zuständigen Behörde. Die Zulassung braucht ein Betrieb nur für Arbeiten der hohen Stufe, etwa an Spritzasbest. Für Asbestzement im Freien reicht der kleine Schein mit Anmeldung.
Wie lange ist eine Schulungsbescheinigung für Asbestarbeiten gültig?
Eine Schulungsbescheinigung für Asbestarbeiten gilt sechs Jahre ab dem Datum der Ausstellung. Besucht die Person in dieser Zeit eine anerkannte Auffrischung, verlängert sich die Gültigkeit um weitere sechs Jahre ab dem Datum dieser Auffrischung.
Darf ein Dachdecker ohne Schulung Eternitplatten abnehmen?
Nein, ein Dachdecker darf Eternitplatten nur abnehmen, wenn eine geschulte Person die Arbeit plant und eine zweite geschulte Person sie ständig vor Ort beaufsichtigt. Für Asbestzementdächer reicht der kleine Schein. Ab Ende 2026 braucht der Betrieb für diesen Abbau zusätzlich eine Erlaubnis.
Welche Behörde ist für Asbest-Fachbetriebe zuständig?
Für Anmeldungen, Erlaubnisse und Zulassungen von Asbest-Fachbetrieben ist die Behörde des Bundeslandes zuständig, je nach Land das Gewerbeaufsichtsamt, das Amt für Arbeitsschutz oder das Regierungspräsidium. Die Anmeldung geht an die Behörde am Sitz des Betriebs.
Was muss ich dem Asbest-Fachbetrieb vor dem Angebot mitteilen?
Sie müssen dem Betrieb vor Beginn schriftlich oder elektronisch alle Ihnen bekannten Angaben zur Bau- und Nutzungsgeschichte des Hauses geben. Mindestens gehört das Baujahr dazu, bei Baujahren 1993 bis 1996 zusätzlich das Datum des Baubeginns. Diese Pflicht gilt auch für private Haushalte.
Brauche ich für die Untersuchung vor der Sanierung einen Sanierungsbetrieb?
Nein, dafür brauchen Sie keinen Sanierungsbetrieb, sondern einen Sachverständigen oder ein geeignetes Labor. Eine gemeinsame Leitlinie mehrerer Bundesbehörden, darunter das Umweltbundesamt, verweist dafür auf die Verzeichnisse der Industrie- und Handelskammern und des Bundesverbands öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger. Die Kosten tragen in der Regel Sie als Eigentümer.
