Asbestentsorgung-Verzeichnis

Ratgeber

Dürfen Sie Asbest selbst entfernen?

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Ja, als Privathaushalt dürfen Sie bestimmte Asbestarbeiten selbst ausführen, ohne Sachkunde und ohne Anmeldung. Sie müssen dabei Fasern so gut wie möglich vermeiden. Praktisch heißt das: nur ganze, feste Platten, nass und unzerbrochen abgehoben, mit FFP2-Maske und Einweganzug, sofort in einen gekennzeichneten Sack. Abstemmen, Schleifen, Sägen, weicher Asbest und Nachtspeicheröfen bleiben Fachbetrieben vorbehalten.

Maske bei mittlerem Risiko
FFP2 für höchstens 2 Stunden
TRGS 519, Nummer 9.2 Absatz 1, Stand 28. Februar 2025
Gebührenfreie Kleinstmenge in Göttingen
bis 20 Liter je Anlieferung
Abfallgebührensatzung 2026 des Landkreises Göttingen, Stand 10. Dezember 2025
Kleiner Sack mit Kennzeichnung
10,00 Euro brutto je Stück
RSAG, Preisliste Entsorgungsanlagen 2026, Position 9.3, Stand 1. Januar 2026
Person mit Maske und Handschuhen steckt ein kleines Plattenstück in einen Beutel
Ein kleines Plattenstück wird vorsichtig verpackt. Bild: KI generiert.

Was das Gesetz Privathaushalten bei Asbest erlaubt

Die Gefahrstoffverordnung richtet sich eigentlich an Betriebe, sagt aber ausdrücklich auch etwas zu Ihnen: Die Verbote und Ausnahmen gelten auch für private Haushalte. Führen Sie eine erlaubte Arbeit selbst aus, müssen Sie die Entstehung und Ausbreitung von Asbestfasern und -staub so weit wie möglich verhindern. Erlaubt sind das vollständige Entfernen, das räumliche Trennen, das Sofortsichern und die normale Pflege. Verboten bleiben auch für Sie das Überdecken, das Überbauen und das Reinigen von unbeschichteten Asbestzementdächern mit dem Hochdruckreiniger.

Sachkunde und Anmeldung verlangt die Verordnung von Ihnen nicht. Die technischen Regeln der TRGS 519 gelten trotzdem, weil sie als anerkannte Regel der Technik in der Bauordnung stehen. Sie dürfen also selbst arbeiten, aber nicht anders arbeiten, als ein Fachbetrieb es tun würde.

Und Sie haften wie ein Fachbetrieb. Wer eine verbotene Arbeit ausführt, macht sich strafbar, und die Ausnahme für private Haushalte ändert daran nichts. Wer den Abfall falsch entsorgt, riskiert ebenfalls eine Strafe. Die Freiheit, selbst zu arbeiten, ist keine Freiheit von den Regeln. Den vollständigen Ablauf mit Anmeldung, Absperrung und Messung beschreibt der Artikel Wie eine Asbestentsorgung abläuft.

Welche Arbeiten Laien ausführen können

Manche Arbeiten an asbestverdächtigen Bauteilen sind für jeden möglich, manche nur mit Vorkehrungen, und manche gehören grundsätzlich in die Hände eines Fachbetriebs. Die Tabelle zeigt, wo Ihre Arbeit hingehört.

Tätigkeiten an asbestverdächtigen Bauteilen und wer sie ausführen sollte (Stand 2026).
ArbeitWer sie machen darfBedingung
Wand streichen oder tapezieren über intaktem Putz mit Asbest darunterSieOberfläche wird nicht bearbeitet
Intakte Fliesen auf altem Kleber überfliesenSiekein Abschlagen, kein Anschleifen
Neuen Boden lose auf einem intakten alten Belag verlegenSienicht verkleben, nicht mit dem Messer schneiden
Dübellöcher in eine Wand mit altem Putz bohrenSienur mit einem abgesaugten Bohrer, der Staub gehört zur Annahmestelle
Ganze, intakte Asbestzementplatten vom Gartenhaus abnehmenSie oder ein Fachbetriebnass, unzerbrochen abheben, sofort verpacken, FFP2 und Einweganzug
Putz, Fliesenkleber oder Spachtel abstemmen, abschleifen, abfräsennur ein Fachbetriebhohe Faserfreisetzung, braucht ein geprüftes Verfahren mit Absaugung
Asbesthaltigen Bodenbelag und Kleber ausbauennur ein Fachbetriebgeprüfte Verfahren existieren, gehören aber in geschulte Hände
Leichtbauwände mit altem Fugenspachtel abreißennur ein FachbetriebAbriss im Ganzen ist meist besser als Schleifen
Spritzasbest, Pappen, Dichtungsschnüre, Leichtbauplatten, Nachtspeicheröfennur ein Fachbetrieb mit Zulassungbraucht einen staubdichten Bereich mit eigener Schleuse

So bauen Sie Asbestzementplatten selbst aus

Der typische Fall für Eigenleistung ist das Wellplattendach eines Gartenhauses, eines Schuppens oder einer Garage aus den 1960er- bis 1980er-Jahren. Die folgenden zehn Schritte gelten eigentlich für Betriebe, aber sie sind auch das, was Sie selbst beachten müssen.

  1. Annahme klären: Rufen Sie die Abfallberatung Ihres Landkreises an. Fragen Sie nach Annahmestelle, Tagen, Gebühr, Verpackung und ob Sie als Privatperson überhaupt anliefern dürfen.
  2. Verpackung besorgen: gekennzeichnete Säcke, Folie und Klebeband, meist für rund 3 bis 20 Euro netto je Sack. Ein Sack fasst etwa einen Kubikmeter.
  3. Schutz anlegen: FFP2-Maske für höchstens 2 Stunden, sonst eine Halbmaske mit Filter, dazu ein Einweganzug und Handschuhe. Ziehen Sie beides im Freien aus und entsorgen Sie es mit dem Asbest.
  4. Umgebung sichern: Fenster und Türen der Nachbarräume schließen, Planen unter der Fassade auslegen, Kinder und Nachbarn fernhalten. Nicht bei Wind arbeiten.
  5. Platten befeuchten: unbeschichtete Platten vor dem Abnehmen einsprühen oder während der Arbeit feucht halten. Das Wasser darf wie Regenwasser ablaufen.
  6. Befestigungen lösen: Schrauben und Nägel so entfernen, dass die Platten nicht brechen. Lassen sich Nägel nicht lösen, dürfen kleine Platten einzeln herausgehebelt werden.
  7. Platten abheben: von oben nach unten, gegen die Einbaurichtung. Abheben, nicht herausbrechen, nicht werfen, keine Rutsche.
  8. Sofort verpacken: Platten feucht in den Sack legen oder gestapelt in Folie einschlagen, staubdicht verschließen, Kennzeichnung sichtbar. Nichts zerkleinern, damit es passt.
  9. Unterkonstruktion reinigen: Latten und Sparren absaugen oder feucht abwischen, Dachrinnen spülen. Lappen und Filter sind ebenfalls Asbestabfall.
  10. Abgeben und Beleg aufheben: ohne Umladen zur Annahmestelle fahren, Beleg in die Hausakte legen.

Wann Sie trotzdem besser den Fachbetrieb rufen

Dass Sie dürfen, heißt nicht, dass Sie sollten. Das Abnehmen von Asbestzementplatten im Freien setzt schon einiges an Fasern frei, selbst wenn die Schutzmaßnahmen umgesetzt sind. Ein Fachbetrieb hat dafür Masken, Anzüge, Sauger und Routine. Sie haben eine Baumarktmaske und einen Nachmittag.

Selbst machen oder Fachbetrieb?

Handelt es sich um wenige intakte Asbestzementplatten im Freien, die Sie ohne Betreten des Dachs erreichen?

Ja

Können Sie Nässen, bruchfreies Abheben, sofortiges Verpacken, Atemschutz, Einweganzug und die Annahmebedingungen Ihrer Deponie sicherstellen?

Ja

Eigenleistung ist möglich. Halten Sie sich an die zehn Schritte oben und lassen Sie sich von niemandem helfen, der keine Maske trägt.

Nein

Fachbetrieb mit Sachkunde. Was Ihnen fehlt, kostet dort weniger als eine gebrochene Platte im Garten.

Nein

Ist das Material beschädigt, weich gebunden, in einem Innenraum, ein Bodenbelag, ein Putz oder ein Nachtspeicherofen?

Ja

Fachbetrieb, bei weichem Asbest mit Zulassung. Solche Arbeiten sollten Laien nicht ausführen, und im Innenraum braucht es eine Abtrennung und eine Messung danach.

Nein

Lassen Sie das Bauteil erst untersuchen, bevor Sie es anfassen. Eine Materialprobe kostet ab etwa 74 Euro und sagt Ihnen, ob überhaupt Asbest drinsteckt.

Ein zweiter Grund für den Betrieb ist die Menge. Der Ausbau von Asbestzementplatten im Freien unter 100 Quadratmetern zählt zu den kleinen Arbeiten. Ein Gartenhaus liegt weit darunter, ein Scheunendach nicht. Was ein Betrieb mit zwei Leuten an einem Vormittag schafft, wird für Sie zu einem Wochenende mit ständigem Maskentragen, und die Maske schützt nur, solange sie richtig sitzt.

Was Sie sofort tun, wenn Sie Asbest finden

Der häufigste Fall ist nicht die geplante Eigenleistung, sondern der Fund mitten in der Arbeit. Der schwarze Kleber unter alten Fliesen, die graue Pappe hinter dem Ofen, die Platte unter dem Teppich: Dann gilt aufhören, abdichten, nichts aufwirbeln. Die höchsten Faserwerte entstehen beim Ansägen, Abschlagen, Abschleifen und beim unsachgemäßen Ausbau, also genau bei dem, was Sie gerade tun wollten.

  • Werkzeug weglegen und den Raum verlassen, ohne Staub aufzuwirbeln. Tür schließen, Fenster zu Nachbarräumen schließen.
  • Nicht trocken fegen, nicht mit dem Haushaltsstaubsauger saugen. Sichtbaren Staub feucht aufnehmen, Lappen in einen dicht verschlossenen Beutel.
  • Staubige Kleidung im Raum ausziehen und in einen Beutel geben, nicht ausschütteln, nicht in die Waschmaschine.
  • Fundstelle fotografieren, Bauteil und Baujahr notieren. Ein loses Bruchstück dürfen Sie in einen Beutel legen.
  • Einen Fachmann oder ein Labor beauftragen, eine Probe zu untersuchen. Bis zum Ergebnis bleibt der Raum zu.
  • Bei einem positiven Befund den weiteren Weg mit einem Fachbetrieb planen. Der bereits entstandene Staub gehört in den Sack zur Annahmestelle, nicht in die Tonne.

Ein einmaliger Kontakt beim Heimwerken ist kein Grund zur Panik. Bei gelegentlichem Heimwerken mit geringen Mengen reichen meist keine weiteren Untersuchungen. Wer über Jahre hohen Werten ausgesetzt war, spricht am besten mit der Hausärztin oder dem Hausarzt. Hat stattdessen ein Handwerker den Fund verursacht, lesen Sie im Artikel Handwerker hat Asbest freigesetzt, wer für Reinigung und Schaden zahlt.

Wo Sie ausgebauten Asbest abgeben dürfen

Als privater Haushalt müssen Sie keinen Nachweis führen, aber Sie müssen den Abfall bei Ihrem örtlichen Entsorger abgeben. Jeder Landkreis regelt Annahme und Gebühr in einer eigenen Satzung, und die Unterschiede sind groß.

  • Landkreis Göttingen: Kleinstmengen bis 20 Liter aus privaten Haushalten sind gebührenfrei.
  • Landkreis Märkisch-Oderland: 9,00 Euro je Anlieferung unter 40 Kilogramm, darüber 228,01 Euro je Tonne.
  • Abfallwirtschaftsbetrieb München: 60,00 Euro pauschal unter 200 Kilogramm, darüber 347,00 Euro je Tonne, nur verpackt in Säcken mit Nachweisnummer.
  • Landkreis Schweinfurt: 115,50 Euro je Tonne, Annahme nur montags und dienstags, ausschließlich über die Waage, auch bei kleinen Mengen.
  • Rhein-Sieg-Kreis: 559,30 Euro brutto je Tonne, in zwei Orten höchstens 4 Kubikmeter je Anlieferung.

Nachtspeicheröfen nehmen die meisten Entsorger aus privaten Haushalten kostenlos an, dürfen die Annahme aber verweigern, wenn ein asbesthaltiges Gerät nicht fachgerecht ausgebaut wurde oder beschädigt ankommt. Für den Ofen im Wohnzimmer gilt deshalb die einfachste aller Regeln: Finger weg, Fachbetrieb rufen.

Häufige Fragen

Darf ich Eternitplatten selbst abbauen und entsorgen?

Ja, als Privathaushalt dürfen Sie intakte Eternitplatten, also Asbestzement, selbst abbauen. Sie müssen dabei Fasern so weit wie möglich vermeiden. Das heißt: Platten nässen, unzerbrochen abheben, sofort in gekennzeichnete Säcke packen, FFP2-Maske und Einweganzug tragen und den Abfall bei Ihrem örtlichen Entsorger abgeben.

Brauche ich als Privatperson einen Asbestschein?

Nein, für eigene Arbeiten brauchen Sie weder Sachkunde noch eine Anmeldung, diese Pflichten gelten nur für Betriebe. Die technischen Regeln gelten aber auch für Sie, und verbotene Arbeiten wie Überdecken oder Hochdruckreinigen sind auch für Sie strafbar.

Welche Maske brauche ich beim Asbest entfernen?

Beim Abnehmen von Asbestzementplatten im Freien reicht für kurze Arbeiten von höchstens 2 Stunden eine FFP2-Maske, für längere Arbeiten eine Halbmaske mit Filter. Dazu gehört ein Einweganzug. Maske und Anzug legen Sie im Freien ab und entsorgen sie mit dem Asbest.

Darf ich in eine Wand mit Asbest bohren?

In eine Wand mit altem, asbesthaltigem Putz dürfen Sie als Privatperson Dübellöcher bohren, wenn Sie einen abgesaugten Bohrer verwenden. Der entstehende Staub gilt in Gebäuden vor 1993 ohne Untersuchung als asbesthaltig und gehört getrennt zur Annahmestelle, auch der Staubsaugerbeutel.

Was kostet die Abgabe von Asbestplatten beim Wertstoffhof?

Die Abgabe kostet je nach Landkreis zwischen nichts und mehreren hundert Euro je Tonne. Göttingen nimmt Kleinstmengen bis 20 Liter gebührenfrei an, München verlangt 60,00 Euro pauschal unter 200 Kilogramm, der Rhein-Sieg-Kreis 559,30 Euro brutto je Tonne.

Was mache ich, wenn ich beim Renovieren Asbest gefunden habe?

Legen Sie das Werkzeug weg, verlassen Sie den Raum ohne Staub aufzuwirbeln und schließen Sie die Tür. Nehmen Sie sichtbaren Staub nur feucht auf, und geben Sie Lappen und staubige Kleidung in dicht verschlossene Beutel. Fotografieren Sie die Fundstelle und beauftragen Sie einen Fachmann oder ein Labor, bevor Sie weiterarbeiten.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV), Paragraf 11 Absätze 3 und 7, Paragraf 24, zuletzt geändert am 17. Dezember 2025, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. TRGS 519 Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten, Fassung 28. Februar 2025, Nummern 2.10, 9.2, 9.3, 16 und 18, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA),
  3. Leitlinie für die Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an älteren Gebäuden (April 2020), Einleitung und Anhang, BAuA, Umweltbundesamt und Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung,
  4. Asbest: Fragen und Antworten des Umweltbundesamts, zuletzt aktualisiert am 30. Juli 2024, Umweltbundesamt,
  5. Überleitungshilfe zur Anwendung der TRGS 519 bis zur Anpassung an das Risikokonzept der Gefahrstoffverordnung, Bekanntmachung des BMAS vom 6. Dezember 2024, Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS), BAuA,
  6. Anwendung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes für Nachtspeicherheizgeräte: Hinweise für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (Kenntnisstand April 2012), Bayerisches Landesamt für Umwelt,
  7. Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), Paragraf 17 Überlassungspflichten und Paragraf 50 Nachweispflichten, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  8. Abfallgebührensatzung 2026 des Landkreises Göttingen, Kreistagsbeschluss vom 10. Dezember 2025, Landkreis Göttingen,
  9. Abfallgebührensatzung des Landkreises Märkisch-Oderland 2026 (AGSMOL 2026) vom 10. Dezember 2025, Landkreis Märkisch-Oderland,
  10. Großmengen Asbest: Anlieferung, Nachweisverfahren, Verpackung und Gebührentabelle, Abfallwirtschaftsbetrieb München (AWM),
  11. Preisliste 2026 der abfallwirtschaftlichen Einrichtungen des Landkreises Schweinfurt, gültig ab 1. Mai 2026, Landkreis Schweinfurt,
  12. Preisliste Entsorgungsanlagen, gültig ab 1. Januar 2026, Positionen 4.1 und 9, Rhein-Sieg-Abfallwirtschaftsgesellschaft (RSAG),

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Stand dieser Angaben: 20. September 2026.