Asbestentsorgung-Verzeichnis

Ratgeber

Entsorgungsnachweis und Begleitschein für Asbest

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Asbestabfall gilt als Sondermüll und braucht deshalb ein eigenes Papier: den Entsorgungsnachweis vor der Fahrt und den Begleitschein während der Fahrt. Ein Fachbetrieb nutzt dafür meist den Sammelnachweis seines Entsorgers. Private Haushalte brauchen gar keinen eigenen Nachweis, sie geben Asbest direkt bei ihrem Landkreis ab.

Grenze für den Sammelnachweis
20 Tonnen im Jahr
Nachweisverordnung, Stand 28. April 2022
Kleinmenge ohne eigenen Nachweis
2 Tonnen Sondermüll im Jahr
Nachweisverordnung, Stand 28. April 2022
Wie lange die Bestätigung gilt
höchstens 5 Jahre
Nachweisverordnung, Stand 28. April 2022
Fachmann prüft ein Dokument neben einem mit Säcken beladenen Fahrzeug
Ein Fachmann gleicht seine Unterlagen mit der Ladung ab. Bild: KI generiert.

Warum Asbest ein eigenes Papier braucht

Asbesthaltige Baustoffe tragen in den Abfalllisten die Nummer 17 06 05*, asbesthaltiges Dämmmaterial die Nummer 17 06 01*. Der Stern hinter der Nummer bedeutet: Sondermüll, und zwar unabhängig davon, wie viel Asbest tatsächlich in der Platte steckt. Für Sondermüll gilt eine klare Regel: Wer ihn erzeugt, wer ihn fährt und wer ihn annimmt, muss die ordnungsgemäße Entsorgung sowohl der Behörde als auch sich gegenseitig nachweisen.

Das Papier hat zwei Hälften, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten gebraucht werden. Vor der Entsorgung belegt der Entsorgungsnachweis, dass die vorgesehene Deponie den Abfall überhaupt annehmen darf. Während der Entsorgung belegt der Begleitschein bei jeder einzelnen Fahrt, dass der Abfall dort auch wirklich angekommen ist. Beide zusammen sorgen dafür, dass Asbest nicht einfach im Container für Bauschutt verschwindet, ohne dass es jemand bemerkt.

Für Sie als privaten Eigentümer gilt eine Erleichterung: Diese Nachweispflicht trifft private Haushalte gar nicht. Dafür müssen Sie Ihren Abfall Ihrem Landkreis oder Ihrer Stadt überlassen, also dort abgeben, nicht selbst irgendwo entsorgen. Das Papier wird damit zur Sache der Stelle, die den Abfall annimmt. Ihre Aufgabe ist die Verpackung und die Abgabe an der richtigen Stelle, mehr nicht.

Brauchen Sie einen eigenen Nachweis oder reicht der vom Betrieb?

Der Entsorgungsnachweis gehört einem einzelnen Erzeuger, meist einem Betrieb mit einer großen Baustelle. Er besteht aus einem Deckblatt, einer Erklärung des Erzeugers samt Materialanalyse, der Annahmeerklärung des Entsorgers und der Bestätigung der zuständigen Behörde. Die Behörde meldet sich innerhalb von zwölf Kalendertagen und entscheidet innerhalb von 30 Kalendertagen; meldet sie sich gar nicht, gilt der Nachweis trotzdem als bestätigt.

Der Sammelnachweis dagegen gehört dem Einsammler, also dem Entsorger oder Fachbetrieb, der Asbest von vielen Kunden gleichzeitig abholt. Bis zu 20 Tonnen im Jahr läuft Ihr Asbest über den Sammelnachweis des Betriebs, Sie brauchen dafür keinen eigenen. Darüber, etwa beim Abriss einer ganzen Halle, braucht der Erzeuger einen eigenen Entsorgungsnachweis mit behördlicher Bestätigung. Für ein Einfamilienhausdach ist der Sammelnachweis der Normalfall: Der Fachbetrieb führt ihn, Sie kümmern sich um nichts weiter.

Welches Papier für welchen Erzeuger gilt.
Wer entsorgtPapier vor der FahrtBeleg je FahrtWer sich darum kümmert
Privathaushalt, der Asbest selbst zur Annahmestelle bringtKeiner, private Haushalte sind von der Pflicht befreitWiegeschein oder Annahmebeleg der AnnahmestelleIhr Landkreis oder Ihre Stadt
Privathaushalt oder Gewerbe, das einen Fachbetrieb beauftragt (bis 20 Tonnen im Jahr)Sammelnachweis des Betriebs, der einsammeltÜbernahmeschein in zwei Ausfertigungen, eine bleibt bei IhnenDer beauftragte Fachbetrieb
Gewerblicher Erzeuger mit höchstens 2 Tonnen Sondermüll im JahrKein Entsorgungsnachweis nötigÜbernahmescheinErzeuger und Entsorger gemeinsam
Gewerblicher Erzeuger über 20 Tonnen im Jahr, etwa Abriss einer HalleEigener Entsorgungsnachweis mit behördlicher Bestätigung, höchstens 5 Jahre gültigBegleitschein in mehreren AusfertigungenErzeuger, Fahrer und Entsorger gemeinsam, elektronisch

Wie der Begleitschein bei jeder Fahrt funktioniert

Der Begleitschein dokumentiert eine einzelne Fahrt. Je Abfallart braucht es einen eigenen Satz mit mehreren Ausfertigungen, die Zahl sinkt, wenn Erzeuger, Fahrer und Entsorger ganz oder teilweise dieselbe Firma sind. Das Verfahren läuft elektronisch: Erzeuger, Fahrer und Entsorger unterschreiben den Begleitschein mit einer elektronischen Signaturkarte, wofür sie ein zertifiziertes Lesegerät brauchen.

Bei der Sammelentsorgung tritt an die Stelle des Begleitscheins je Kunde der Übernahmeschein. Er besteht aus zwei Ausfertigungen. Die erste bekommen Sie als Beleg, die zweite führt der Betrieb während der Fahrt mit und heftet sie später zusammen mit dem Sammel-Begleitschein in sein Register. Für Privatkunden ohne eigene Signaturkarte führt der Betrieb den Übernahmeschein meist auf Papier, das ist ausdrücklich erlaubt.

  1. Der Fachbetrieb legt vor Beginn fest, ob Ihr Abfall über seinen Sammelnachweis läuft oder ob das Objekt einen eigenen Entsorgungsnachweis braucht, und nennt Ihnen die Nachweisnummer.
  2. Beim Verladen füllt der Betrieb den Übernahmeschein aus: Abfallart, Menge, Datum, Ihre Anschrift, seine Nummer. Sie unterschreiben und behalten Ihre Ausfertigung.
  3. Der Fahrer führt Übernahmeschein und Begleitschein während der ganzen Fahrt mit und zeigt sie bei einer Kontrolle vor.
  4. An der Deponie wiegt der Entsorger den Abfall, prüft Verpackung und Kennzeichnung und bestätigt die Übernahme im elektronischen Begleitschein.
  5. Der Entsorger schickt den Begleitschein an die Behörde, den Erzeuger und den Fahrer, alle heften ihre Ausfertigung in ihr Register.
  6. Sie legen Ihre Ausfertigung des Übernahmescheins in die Gebäudeakte. Der Beleg zeigt, dass Ihr Asbest die zugelassene Anlage tatsächlich erreicht hat.

Wie Sie Asbest verpacken, damit die Deponie ihn annimmt

Die Verpackung ist keine Formalie der Deponie, sondern Schutz für alle, die den Sack später anfassen. Asbesthaltiger Abfall muss getrennt von anderem Müll bleiben. Er gehört am Anfallort sofort in fest verschlossene, gekennzeichnete Behälter, so dass keine Fasern entweichen können, auch nicht beim Umfüllen, Kippen oder Werfen. Zerkleinern ist dabei nicht erlaubt. Ein Big-Bag, in den Platten hineingebrochen wurden, damit sie hineinpassen, ist deshalb schon ein Fehler, bevor er überhaupt die Deponie erreicht.

  • Körnige, gewebte oder stückige Abfälle: reißfeste Kunststoffsäcke.
  • Grobe oder plattenförmige Reste aus Asbestzement: Big-Bags mit rund einem Kubikmeter, staubdicht verschlossen, reißfest, mit Verladeschlaufen.
  • Stapelbare Platten: Platten-Big-Bags oder Stapelung auf Paletten in staubdichter Folie; ein Platten-Big-Bag ist nicht immer von allein staubdicht, deshalb verlangt der Abfallwirtschaftsbetrieb München, die Platten zusätzlich in Folie einzuschlagen.
  • Leicht bröckelnde Reste: das Sanierungsgerät selbst, bei kleinen Mengen ein Fass.
  • Nachtspeicheröfen: unzerlegt, Lüftungsöffnungen abgeklebt, in Folie gewickelt.
  • Kennzeichnung: Auf jedem Sack stehen vor der ersten Befüllung das vorgeschriebene Gefahrenzeichen und die Nachweisnummer.

Big-Bags mit Asbestkennzeichnung verkaufen viele Landkreise selbst. Die Rhein-Sieg-Abfallwirtschaftsgesellschaft nennt in ihrer Preisliste 2026 einen kleinen Mini-Big-Bag mit 120 Litern für 2,52 Euro netto. Der übliche Big-Bag mit 90 mal 90 mal 110 Zentimetern kostet dort 8,40 Euro netto, der große Platten-Big-Bag mit 320 mal 125 mal 30 Zentimetern 16,81 Euro netto. Ein Bindemittel, das die Fasern nur oberflächlich bindet, ersetzt die Verpackung nicht.

Was mit dem Asbest auf der Deponie passiert

Asbest wird nicht wiederverwertet, sondern dauerhaft weggeschlossen. Recycling asbesthaltiger Bau- und Abbruchabfälle ist grundsätzlich nicht erlaubt, und das gilt selbst dann, wenn nur eine winzige Menge Asbest im Bauschutt steckt. Der Grund ist einfach: Fasern lassen sich aus Bauschutt nicht wieder heraussortieren, und ein Recyclingbaustoff mit Asbestresten würde das Problem nur in die nächste Straße oder das nächste Fundament tragen.

Der Weg auf der Deponie
  1. Annahme durch geschultes Personal

    Nur verpackte Säcke werden angenommen, geschultes Personal prüft Verpackung, Kennzeichnung und Papiere, bevor der Sack überhaupt vom Fahrzeug darf.

  2. Ablagerung in einem eigenen Bereich

    Asbesthaltiger Abfall kommt in einen eigenen Abschnitt der Deponie, getrennt von allem anderen Müll.

  3. Abladen ohne Werfen

    Die Säcke werden vorsichtig abgeladen, nicht geworfen, geschüttet oder gekippt, und bleiben dabei in ihrer Verpackung.

  4. Abdecken vor dem Verdichten

    Verpackte Asbestsäcke werden vor jedem Verdichten abgedeckt, mindestens einmal wöchentlich, damit die Verpackung nicht reißt und keine Fasern frei werden.

  5. Dauerhafte Sicherung

    Auch nach der Stilllegung muss die Deponie verhindern, dass jemand mit dem Abfall in Berührung kommt. Der Asbest bleibt dort, verpackt und überdeckt, ohne Verfallsdatum.

Verfahren, die Asbestfasern chemisch oder mit Hitze zerstören, gibt es technisch, sie brauchen aber eine eigene Genehmigung als Anlage und spielen für den Abfall von Ihrem Dach keine Rolle. Der übliche Weg ist die Deponie, und die Gebühr dafür liegt 2026 je nach Landkreis zwischen 115,50 und 559,30 Euro je Tonne.

Was Sie als Privathaushalt beim Abgeben beachten müssen

Wenn Sie kleine Mengen selbst zur Annahmestelle bringen, entfällt das Papier, nicht die Sorgfalt. Der Landkreis Schweinfurt nimmt Asbestzement nur montags und dienstags bis 15.30 Uhr an, ausschließlich über die Waage und gegen Vorlage eines Ausweises; der Wertstoffhof selbst nimmt ihn nicht. Der Landkreis Märkisch-Oderland berechnet 9,00 Euro je Anlieferung unter 40 Kilogramm, der Abfallwirtschaftsbetrieb München 60,00 Euro pauschal unter 200 Kilogramm, der Landkreis Göttingen dagegen nichts für Kleinstmengen bis 20 Liter. Die Regeln stehen in der jeweiligen Satzung und unterscheiden sich von Kreis zu Kreis.

Selbst abgeben oder abholen lassen?

Sind es wenige, unzerbrochene Asbestzementplatten oder Formteile aus einem Privathaushalt, die schon staubdicht verpackt sind?

Ja

Nimmt Ihre Stadt oder Ihr Landkreis Asbest von Privatpersonen an, und kennen Sie Ort, Tage und Gebühr aus der Satzung?

Ja

Sie dürfen selbst abgeben. Private Haushalte brauchen kein eigenes Papier dafür. Bringen Sie Ihren Ausweis und die gekennzeichneten Säcke mit und lassen Sie sich einen Annahmebeleg geben.

Nein

Rufen Sie vorher die Abfallberatung an. Manche Annahmestellen nehmen nur an bestimmten Tagen, manche gar nicht von Privatpersonen. Ein Sack Asbest im Kofferraum ohne Annahmestelle ist ein Problem, keine Lösung.

Nein

Ist das Material leicht bröckelnd, beschädigt, ein Nachtspeicherofen oder mehr als eine Anhängerladung?

Ja

Lassen Sie einen Fachbetrieb ausbauen, verpacken und über seinen Sammelnachweis entsorgen. Sie bekommen dafür Ihre Ausfertigung des Übernahmescheins als Beleg.

Nein

Lassen Sie den Betrieb, der die Platten abnimmt, auch gleich die Entsorgung übernehmen. Der Aufpreis für Verpackung und Fahrt ist meist kleiner als das Risiko einer abgewiesenen Anlieferung.

Was Sie auf keinen Fall tun dürfen: Asbest in den Restmüll, in den Bauschuttcontainer oder in die Natur geben. Wer krebserzeugende Abfälle außerhalb einer zugelassenen Anlage ablagert, macht sich strafbar, das Strafgesetzbuch sieht dafür bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe vor. Die Befreiung von der Nachweispflicht für Privathaushalte ist eine Erleichterung beim Papier, keine Erlaubnis für den Weg.

Häufige Fragen

Brauche ich als Privatperson einen Entsorgungsnachweis für Asbest?

Nein, als Privatperson brauchen Sie keinen Entsorgungsnachweis für Asbest. Diese Pflicht gilt nur für Betriebe. Sie müssen Ihren Asbest aber staubdicht verpackt bei Ihrem Landkreis oder Ihrer Stadt abgeben, oder einen Fachbetrieb beauftragen, der ihn über seinen eigenen Sammelnachweis entsorgt.

Was ist der Unterschied zwischen Entsorgungsnachweis und Sammelnachweis?

Der Entsorgungsnachweis gehört einem einzelnen Erzeuger und braucht eine behördliche Bestätigung, die höchstens fünf Jahre gilt. Der Sammelnachweis gehört dem Betrieb, der Asbest von vielen Kunden gleichzeitig abholt. Er reicht, solange beim einzelnen Kunden höchstens 20 Tonnen im Jahr anfallen, und das ist bei einem Einfamilienhaus fast immer der Fall.

Was bekomme ich als Beleg, wenn ein Fachbetrieb meinen Asbest entsorgt?

Sie erhalten die erste Ausfertigung des Übernahmescheins. Sie zeigt Abfallart, Menge, Datum und die Nummer des Nachweises, über den der Betrieb entsorgt. Bewahren Sie sie in Ihrer Gebäudeakte auf, denn der nächste Handwerker, ein Mieter oder ein Käufer wird danach fragen.

Wie muss Asbest für die Deponie verpackt sein?

Asbest muss in fest verschlossenen, gekennzeichneten Behältern verpackt sein: reißfeste Kunststoffsäcke für stückige Abfälle, staubdichte Big-Bags oder Platten-Big-Bags für Platten, das Sanierungsgerät oder ein Fass für leicht bröckelndes Material. Auf jedem Sack stehen das vorgeschriebene Gefahrenzeichen und die Nummer des Nachweises. Zerkleinern ist verboten.

Kann Asbest recycelt werden?

Nein, Asbest kann nicht recycelt werden, auch nicht in winzigen Mengen im Bauschutt. Er wird dauerhaft auf einer Deponie beseitigt, in einem eigenen Bereich, verpackt und überdeckt. Verfahren, die Fasern chemisch oder mit Hitze zerstören, gibt es technisch, sie spielen für den Abfall aus einem Wohnhaus aber praktisch keine Rolle.

Was passiert mit Asbest, nachdem er auf der Deponie angekommen ist?

Auf der Deponie wird Asbest in seiner Verpackung in einem eigenen Bereich abgelagert, vorsichtig abgeladen statt gekippt und vor jedem Verdichten mindestens einmal wöchentlich abgedeckt. Er bleibt dort dauerhaft, auch nach der Stilllegung muss die Deponie verhindern, dass jemand mit dem Abfall in Berührung kommt.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung), Paragrafen 2 bis 12, 16, 17, 21, zuletzt geändert am 28. April 2022, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), Paragraf 17 Überlassungspflichten, Paragraf 50 Nachweispflichten und Paragraf 54 Erlaubnis für Sammler und Beförderer, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV), Anlage: Abfallschlüssel 17 06 01*, 17 06 05*, 16 02 12*, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. LAGA-Mitteilung 23: Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle, Stand 29. November 2022, Kapitel 3.6, 5.2, 7.1.3, 7.2, 7.3, Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA),
  5. TRGS 519 Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten, Fassung 28. Februar 2025, Nummer 18 und Anlage 2, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA),
  6. Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung), Paragraf 6 und Anhang 5, zuletzt geändert am 3. Juli 2024, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  7. Leitlinie für die Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an älteren Gebäuden (April 2020), Abschnitt Entsorgung von Bauabfällen, BAuA, Umweltbundesamt und Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung,
  8. Großmengen Asbest: Anlieferung, Nachweisverfahren, Verpackung und Gebührentabelle, Abfallwirtschaftsbetrieb München (AWM),
  9. Preisliste Entsorgungsanlagen, gültig ab 1. Januar 2026, Positionen 4.1 und 9, Rhein-Sieg-Abfallwirtschaftsgesellschaft (RSAG),
  10. Preisliste 2026 der abfallwirtschaftlichen Einrichtungen des Landkreises Schweinfurt, gültig ab 1. Mai 2026, Landkreis Schweinfurt,
  11. Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG), Paragraf 13 Sammlung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  12. Strafgesetzbuch (StGB), Paragraf 326 Unerlaubter Umgang mit Abfällen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

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Stand dieser Angaben: 20. September 2026.