Asbestentsorgung-Verzeichnis
Taschenrechner und Notizen auf einem Schreibtisch bei einer Kostenberechnung, Symbolbild für den Asbest-Pflichtencheck für Altbauten mit Baujahr vor 1993

Werkzeug

Asbest-Pflichtencheck für Ihr Baujahr

Wurde vor dem 31. Oktober 1993 mit dem Bau begonnen, gilt Asbest als vorhanden, bis das Gegenteil feststeht. Dieser Check ordnet drei Angaben, Baujahr, geplantes Vorhaben und Ausführenden, den Pflichten zu, die dazu im Verordnungstext stehen: ob die Arbeit erlaubt ist, wer sie wem anzeigt, ob der Betrieb eine Zulassung oder eine Genehmigung braucht und welchen Sachkundenachweis die TRGS 519 verlangt. Acht Vorhaben am Altbau stehen zur Auswahl, zwei davon sind verboten. Preise nennt der Check nicht.

Was dieses Werkzeug macht

  • Alle acht Vorhaben, die drei Baujahrstufen, die vier Faserzahlen und die drei Sachkundestufen stehen im ausgelieferten HTML. Im Browser läuft nur die Auswahl.
  • Jeder Satz trägt seine Fundstelle: Gefahrstoffverordnung, abgerufen am 14. September 2026, und TRGS 519 in der Fassung vom 28. Februar 2025.
  • Der Ausgangszustand zeigt bereits ein Ergebnis, er verlangt keinen Klick.
  • Zwei der acht Vorhaben sind verboten: das Reinigen oder Beschichten eines nicht vollflächig beschichteten Asbestzementdachs und das Überdecken, Überbauen oder Aufständern.
  • Keine Preise, kein Risikobereich ohne Messung, keine Rechtsberatung. Was ohne Beleg bliebe, sagt dieses Werkzeug nicht.

Der Fall, mit dem die meisten kommen

Die Welle vom Dach oder die Fassadenplatte soll herunter, vollständig. Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993. Ein Betrieb führt die Arbeit aus.

Zulässig. Zulässig als Abbrucharbeit. Angezeigt wird objektbezogen, spätestens 7 Tage vor Beginn. Verantwortliche und aufsichtführende Person brauchen die Sachkunde nach Anlage 4.

Gilt Asbest als vorhanden?
Asbest gilt als vorhanden, bis das Gegenteil feststeht. Die Verordnung dreht die Vermutung erst für Objekte um, mit deren Bau nach dem 31. Oktober 1993 begonnen wurde.
Fundstelle: GefStoffV Paragraf 11a Absatz 1 Satz 2, Paragraf 5a Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2
Ist die Arbeit zulässig?
Das vollständige Entfernen asbesthaltiger Bauteile aus einer baulichen Anlage ist als Abbrucharbeit ausdrücklich von den Verboten ausgenommen. Es ist der Weg, den die Verordnung will.
Fundstelle: GefStoffV Paragraf 11 Absatz 2 Nummer 1

Material in diesem Fall: Asbestzement, fest gebunden, Asbestgehalt in der Regel unter 15 Gewichtsprozent, Rohdichte über 1400 Kilogramm je Kubikmeter.

Wann wurde gebaut?
Wer führt die Arbeit aus?

Was für diesen Fall gilt

Die Welle vom Dach oder die Fassadenplatte soll herunter, vollständig. Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993. Ein Betrieb führt die Arbeit aus.

Zulässig. Zulässig als Abbrucharbeit. Angezeigt wird objektbezogen, spätestens 7 Tage vor Beginn. Verantwortliche und aufsichtführende Person brauchen die Sachkunde nach Anlage 4.

Gilt Asbest als vorhanden?
Asbest gilt als vorhanden, bis das Gegenteil feststeht. Die Verordnung dreht die Vermutung erst für Objekte um, mit deren Bau nach dem 31. Oktober 1993 begonnen wurde.
Fundstelle: GefStoffV Paragraf 11a Absatz 1 Satz 2, Paragraf 5a Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2
Ist die Arbeit zulässig?
Das vollständige Entfernen asbesthaltiger Bauteile aus einer baulichen Anlage ist als Abbrucharbeit ausdrücklich von den Verboten ausgenommen. Es ist der Weg, den die Verordnung will.
Fundstelle: GefStoffV Paragraf 11 Absatz 2 Nummer 1
Wer zeigt die Arbeit wem an?
Bei wechselnden Arbeitsstätten verlangt die TRGS 519 die objektbezogene Anzeige. Bleibt die Gesamtfläche im Freien unter 100 Quadratmetern, sind es Arbeiten geringen Umfangs: dann genügt die unternehmensbezogene Anzeige, ergänzt um eine formlose Meldung von Ort und Zeit. Die Frist beträgt 7 Tage vor Beginn der Arbeiten.
Fundstelle: TRGS 519 Nummer 3.2 Absatz 4 und Absatz 5, Nummer 2.10 Absatz 3; Frist GefStoffV Paragraf 11a Absatz 4 Satz 1
Braucht es eine Zulassung oder eine Genehmigung?
Eine Zulassung des Betriebs verlangt die Verordnung erst für Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos. Abbrucharbeiten im Bereich niedrigen oder mittleren Risikos brauchen dagegen eine Genehmigung; sie gilt 4 Wochen nach Eingang der unternehmensbezogenen Anzeige als erteilt, wenn die Behörde schweigt.
Fundstelle: GefStoffV Paragraf 11a Absatz 3 und Absatz 4a, Anhang I Nummer 3.5 Absatz 2a
Welche Qualifikation ist nachzuweisen?
Für Abbrucharbeiten an Asbestzementprodukten deckt der Lehrgang nach Anlage 4 die Sachkunde ab. Sie brauchen die verantwortliche und die aufsichtführende Person, und die aufsichtführende Person muss während der Arbeiten ständig vor Ort sein.
Fundstelle: TRGS 519 Anlage 4 und Nummer 2.7 Absatz 2, GefStoffV Paragraf 11a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2
Woran hängt die Ausführung?
Unbeschichtete Platten werden vor dem Abtragen mit staubbindenden Mitteln besprüht oder feucht gehalten. Befestigungen werden gelöst, nicht gebrochen, die Platten entgegen der Einbaurichtung abgenommen, am Dach vom First zur Traufe. Schuttrutschen sind ausgeschlossen, geworfen wird nichts.
Fundstelle: TRGS 519 Nummer 16.2 Absatz 1, 3, 5 und 7
Was muss der Eigentümer selbst liefern?
Die Angabe des Baujahrs an das ausführende Unternehmen genügt, dazu alle vorliegenden Unterlagen zur Bau- und Nutzungsgeschichte. Diese Pflicht trifft auch private Haushalte, und sie besteht vor Beginn der Arbeiten, nicht auf Nachfrage.
Fundstelle: GefStoffV Paragraf 5a Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 4

Material in diesem Fall: Asbestzement, fest gebunden, Asbestgehalt in der Regel unter 15 Gewichtsprozent, Rohdichte über 1400 Kilogramm je Kubikmeter.

Woran das Baujahr hängt

Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993
Asbest gilt als vorhanden, bis das Gegenteil feststeht. Die Verordnung dreht die Vermutung erst für Objekte um, mit deren Bau nach dem 31. Oktober 1993 begonnen wurde.
Die Angabe des Baujahrs an das ausführende Unternehmen genügt, dazu alle vorliegenden Unterlagen zur Bau- und Nutzungsgeschichte.
Fundstelle: GefStoffV Paragraf 11a Absatz 1 Satz 2, Paragraf 5a Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2
Baujahr zwischen 1993 und 1996
In diesen Jahren entscheidet der Tag, nicht das Jahr. Ohne das Datum des Baubeginns bleibt offen, auf welcher Seite des Stichtags das Objekt steht, und damit bleibt es bei der Vermutung.
Für Objekte dieser Baujahre ist das Datum des Baubeginns zu übermitteln, und nur wenn es nicht bekannt ist, das Baujahr.
Fundstelle: GefStoffV Paragraf 5a Absatz 2 Satz 1, Paragraf 11a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Baujahr nach 1996
Bei Baubeginn nach dem 31. Oktober 1993 kann in der Regel vermutet werden, dass kein Asbest vorhanden ist. Für einzelne Erzeugnisse galten längere Übergangsfristen, sie stehen in Anhang I Nummer 3.8.
Die Angabe des Baujahrs genügt. Die Informationspflicht entfällt damit nicht, sie wird nur kurz.
Fundstelle: GefStoffV Paragraf 11a Absatz 1 Satz 2 und Satz 3, Paragraf 5a Absatz 2 Satz 2, Anhang I Nummer 3.8

Acht Vorhaben am Altbau und ihre Rechtsfolge

Vorhaben, Zulässigkeit, Art der Anzeige und erforderliche Sachkunde
VorhabenZulässigAnzeigeSachkunde
Asbestzementplatten von Dach oder Fassade abbauenzulässigobjektbezogenAnlage 4
Einzelne Asbestzementplatte tauschen oder Befestigung setzennur unter BedingungenunternehmensbezogenAnlage 4
Asbestzementdach oder Außenwand reinigen oder beschichtenverbotenkeinekeine vorgeschrieben
Asbestzementdach überdecken, überbauen oder aufständernverbotenkeinekeine vorgeschrieben
Spritzasbest, Leichtbauplatten oder Asbestpappe entfernenzulässigobjektbezogenAnlage 3
Putz, Spachtelmasse oder Fliesenkleber bearbeitennur unter BedingungenunternehmensbezogenAnlage 4
Nachtspeicherheizgerät ausbauen und entsorgenzulässigunternehmensbezogenAnlage 3
Anlage warten oder prüfen, ohne das Material zu bearbeitennur unter Bedingungenkeinekeine vorgeschrieben

Die Anzeige geht an die zuständige Arbeitsschutzbehörde, spätestens 7 Tage vor Beginn der Arbeiten. Eine unternehmensbezogene Anzeige ist nach 6 Jahren erneut fällig, ebenso bei einem Wechsel der sachkundigen Personen.

Fundstelle: GefStoffV Paragraf 11a Absatz 4, Anhang I Nummer 3.5; TRGS 519 Nummer 3.2

Vier Faserzahlen entscheiden über alles Weitere

1.000 Fasern je Kubikmeter: Untere Schwelle der Asbestvorschriften
Auf Tätigkeiten mit einer Exposition unterhalb von 1000 Fasern je Kubikmeter sind die Absätze 1 bis 5 des Paragrafen 11a nicht anzuwenden. Es bleiben die staubmindernden Maßnahmen.
Fundstelle: GefStoffV Paragraf 11a Absatz 6, Anhang I Nummer 2.3
10.000 Fasern je Kubikmeter: Akzeptanzkonzentration, Grenze des niedrigen Risikos
Unterhalb dieses Werts gilt das Krebsrisiko als niedrig und hinnehmbar. Die TRGS 519 nennt Tätigkeiten darunter Tätigkeiten mit geringer Exposition.
Fundstelle: TRGS 519 Nummer 1 Absatz 5 Nummer 1 und Nummer 2.8, GefStoffV Paragraf 2 Absatz 8a
100.000 Fasern je Kubikmeter: Toleranzkonzentration, Beginn des hohen Risikos
Oberhalb dieses Werts gilt das Risiko als hoch und nicht hinnehmbar. Erst dort verlangt die Verordnung die Zulassung des Betriebs.
Fundstelle: TRGS 519 Nummer 1 Absatz 5 Nummer 2, GefStoffV Paragraf 2 Absatz 8b und Paragraf 11a Absatz 3
500 Fasern je Kubikmeter: Freigabe des Arbeitsbereichs nach der Sanierung
Freigegeben wird erst, wenn die Reinigung sichtbar abgeschlossen ist und die Messung nach VDI 3492 unter 500 Fasern je Kubikmeter liegt, mit einem oberen Poissonwert unter 1000.
Fundstelle: TRGS 519 Nummer 14.5 Absatz 1

Welcher dieser Bereiche für eine bestimmte Arbeit gilt, sagt dieses Werkzeug nicht. Der Risikobereich folgt aus der Messung oder aus einem anerkannten emissionsarmen Verfahren, nicht aus einer Liste von Vorhaben.

Wann aus einer Sanierung Arbeit geringen Umfangs wird

  • Bei schwach gebundenen Produkten zugleich: höchstens 2 Beschäftigte, höchstens 4 Personenstunden bis zum Abschluss einschließlich Reinigung, und die Faserkonzentration überschreitet zu keinem Zeitpunkt 100.000 Fasern je Kubikmeter.
  • Bei Asbestzementplatten im Außenbereich: die Gesamtfläche bleibt unter 100 Quadratmetern.
  • Ist absehbar, dass solche Arbeiten am selben Objekt wiederholt anfallen, greift die Erleichterung nicht, auch nicht bei wechselndem Personal.

Fundstelle: TRGS 519 Nummer 2.10 Absatz 1 und Absatz 3

Drei Nachweise, und was sie abdecken

Sachkunde nach Anlage 3
Deckt Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an allen asbesthaltigen Materialien ab, Asbestzementprodukte eingeschlossen. Wer sie hat, hat die Sachkunde nach Anlage 4 und die Qualifikation nach Anlage 10 mit.
Fundstelle: TRGS 519 Anlage 3 Einleitung, Nummer 2.7 Absatz 5
Sachkunde nach Anlage 4
Deckt dieselben Arbeiten an Asbestzementprodukten ab, dazu Tätigkeiten mit geringer Exposition und Arbeiten geringen Umfangs. Für schwach gebundene Produkte reicht sie nicht.
Fundstelle: TRGS 519 Anlage 4 Einleitung, Nummer 2.7 Absatz 4 und Absatz 6
Qualifikationsmodul 1E nach Anlage 10
Kein Sachkundelehrgang, sondern der Nachweis für aufsichtführende Personen, wenn ausschließlich anerkannte emissionsarme Verfahren angewendet werden. Voraussetzung sind die Grundkenntnisse Asbest.
Fundstelle: TRGS 519 Anlage 10 Einleitung, Nummer 2.15

Ein Sachkundenachweis gilt 6 Jahre ab seinem Datum. Ein behördlich anerkannter Fortbildungslehrgang innerhalb dieser Zeit verlängert ihn um denselben Zeitraum. Wer ein Angebot prüft, fragt deshalb nach dem Datum des Nachweises, nicht nach seiner Existenz.

Fundstelle: GefStoffV Anhang I Nummer 3.7 Absatz 3; TRGS 519 Nummer 2.7 Absatz 3

Was dieses Werkzeug nicht sagt

Keine Preise. Für die Kosten einer Asbestsanierung gibt es keine Quelle, die wir zitieren könnten, und eine geschätzte Zahl würde hier als Verhandlungsgrundlage gelesen.

Keinen Risikobereich für Ihr Vorhaben. Ob niedriges, mittleres oder hohes Risiko vorliegt, ergibt die Gefährdungsbeurteilung des Betriebs mit Messung, nicht die Auswahl in einem Formular.

Kein Landesrecht und kein Abfallrecht. Die Asbest-Richtlinien der Länder und die Nachweispflichten für gefährliche Abfälle stehen daneben und bleiben unberührt.

Die TRGS 519 trägt die Fassung vom 28. Februar 2025 und verweist an mehreren Stellen noch auf die frühere Nummerierung des Anhangs I der Gefahrstoffverordnung. Im heutigen Verordnungstext stehen die Asbestvorschriften in Anhang I Nummer 3. Dieses Werkzeug zitiert je Dokument die Fundstelle, die dort tatsächlich steht.

  • GefStoffV: Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung). Wortlaut nach gesetze-im-internet.de, abgerufen am 14. September 2026. Die Asbestregeln stehen in Paragraf 5a, Paragraf 11, Paragraf 11a und in Anhang I Nummer 3.
  • TRGS 519: Technische Regeln für Gefahrstoffe 519, Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten. Ausgabe Januar 2014, GMBl 2014 S. 164-201, zuletzt geändert GMBl 2025 S. 144-145 vom 28. Februar 2025, herausgegeben von der BAuA.