Wann der Handwerker für den Schaden haftet
Ein Handwerker haftet, wenn ihn an der Freisetzung ein Fehler trifft. Das Oberlandesgericht Koblenz hat einen solchen Fall entschieden: Ein Betrieb hatte bei Arbeiten nach einem Wasserschaden unsachgemäß gearbeitet und dadurch Asbestfasern im ganzen Gebäude verteilt. Das Gericht sah darin einen Eingriff in die Gesundheit der Bewohner und sprach ihnen Schadenersatz zu, obwohl noch niemand erkrankt war.
Der rechtliche Hebel dafür ist meist der Werkvertrag: Ein Handwerker schuldet eine mangelfreie Leistung, und wer dabei einen Schaden an Gesundheit oder Eigentum verursacht, muss ihn ersetzen. Bei Arbeiten an einem Haus gilt dafür eine Verjährungsfrist von 5 Jahren ab der Abnahme. Daneben kann auch unabhängig vom Vertrag ein Anspruch wegen der Verletzung von Gesundheit oder Eigentum bestehen.
Entscheidend ist, ob der Betrieb seiner eigenen Pflicht nachgekommen ist, das Risiko vorher einzuschätzen. In einem Haus vor 1993 gelten Fliesenkleber, Putz oder alte Bodenbeläge als asbestverdächtig, bis eine Probe das Gegenteil zeigt. Ein Betrieb, der trotzdem einfach durchbohrt, statt zu prüfen oder Sie zu fragen, trägt die Verantwortung. Anders liegt es, wenn Sie ihm eine falsche oder unvollständige Auskunft gegeben haben.
Was Sie als Erstes tun sollten
Handeln Sie sofort, aber nicht selbst. Was jetzt zählt, ist Ihre eigene Sicherheit und ein sauberer Nachweis, was passiert ist.
Arbeit sofort stoppen
Bitten Sie den Betrieb, die Arbeit an der Stelle einzustellen. Niemand geht mehr ohne Schutz in den betroffenen Raum.
Bereich abriegeln
Schließen Sie Türen und Fenster zu den betroffenen Räumen, schalten Sie die Lüftung ab und betreten Sie den Raum selbst nicht.
Alles dokumentieren
Fotografieren Sie die Stelle, notieren Sie Datum, Uhrzeit und den Hergang, und lassen Sie sich den Namen der Betriebshaftpflichtversicherung geben.
Arbeitsschutzbehörde informieren
Melden Sie den Vorfall der für Ihren Ort zuständigen Behörde, auch wenn Sie meinen, der Betrieb tue das schon selbst.
Unabhängigen Fachmann holen
Beauftragen Sie einen Sachverständigen oder ein Labor ohne Verbindung zum Handwerksbetrieb, um Schaden und Ausmaß festzustellen.
Professionell reinigen lassen
Erst ein Fachbetrieb mit Reinigung und einer Messung unter 500 Fasern je Kubikmeter gibt den Raum wieder frei.
Wie eine solche Reinigung und Freigabe im Einzelnen abläuft, beschreibt der Artikel Wie eine Asbestentsorgung abläuft.
Wer die Reinigung und die Messung bezahlt
Steht der Fehler beim Betrieb, zahlt er die Reinigung, die Messung und einen möglichen Folgeschaden, etwa eine Ersatzunterkunft während der Arbeiten. In der Praxis läuft das über seine Betriebshaftpflichtversicherung, wenn er eine passende hat.
Deckungssummen für Asbestschäden liegen bei den meisten Anbietern zwischen 100.000 und 300.000 Euro je Schaden, deutlich niedriger als die sonst üblichen mehreren Millionen Euro einer gewöhnlichen Betriebshaftpflicht. Häufig gilt zusätzlich eine Selbstbeteiligung ab 1.000 Euro.
| Wer zahlt | Wofür | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Handwerksbetrieb über seine Betriebshaftpflicht | Reinigung, Messung, Folgeschäden wie eine Ersatzunterkunft | der Betrieb trägt die Schuld, seine Versicherung schließt Asbestschäden als Erweiterung mit ein |
| Handwerksbetrieb aus eigener Tasche | dieselben Kosten | die Versicherung deckt Asbestschäden nicht oder die Deckungssumme reicht nicht |
| Sie als Eigentümer | die Kosten ganz oder teilweise | Sie haben den Betrieb falsch oder unvollständig informiert |
Ohne eine eigene Zusatzdeckung für Asbestschäden greift eine gewöhnliche Betriebshaftpflicht oft nicht, das ist seit den frühen 2000er-Jahren so üblich. Fragen Sie deshalb früh nach dem Namen der Versicherung, damit Sie sich notfalls direkt an sie wenden können.
Warum die Betriebshaftpflicht nicht immer greift
Asbestschäden sind in den Standardbedingungen vieler Betriebshaftpflichtversicherungen ausdrücklich ausgeschlossen. Nur wer eine eigene Erweiterung für dieses Risiko eingeschlossen hat, ist dafür versichert. Fehlt sie, muss der Betrieb den Schaden selbst tragen, und im schlimmsten Fall bleibt er zahlungsunfähig.
Für Sie ändert das an der Rechtslage nichts: Der Anspruch gegen den Betrieb besteht trotzdem. Nur die Frage, ob und wie schnell Sie Ihr Geld sehen, hängt dann stärker davon ab, wie zahlungsfähig der Betrieb ist. Ziehen Sie deshalb bei größeren Schäden frühzeitig einen Anwalt hinzu, gerade wenn der Betrieb sich weigert.
Was Sie vom Handwerker verlangen können
Neben der reinen Reinigung können Sie weitere Kosten verlangen, die aus dem Vorfall entstehen. Dazu zählen eine unabhängige Messung, eine vorübergehende Unterkunft, wenn Sie nicht in der Wohnung bleiben können, und der Ersatz für beschädigtes Eigentum. Nicht dazu zählt eine Diagnose oder Behandlung einer möglichen Erkrankung, denn ob und wann Fasern überhaupt eine Krankheit auslösen, kann niemand vorab feststellen.
Setzen Sie dem Betrieb schriftlich eine Frist, die entstandenen Kosten zu übernehmen, und legen Sie Rechnungen und den Bericht des unabhängigen Fachmanns bei. Reagiert er nicht oder bestreitet er die Verantwortung, ist der nächste Schritt meist die Meldung an seine Versicherung oder der Weg zu einem Anwalt.
Wie Sie sich beim nächsten Auftrag schützen
Am besten beugen Sie vor, bevor überhaupt gebohrt wird. Nennen Sie jedem Betrieb vor Beginn das Baujahr Ihres Hauses und alles, was Sie über mögliche Fundstellen wissen. Diese Pflicht haben Sie ohnehin als Eigentümer, und sie schützt zugleich Sie selbst: Wer informiert hat, steht im Streitfall besser da.
Lassen Sie sich außerdem schriftlich bestätigen, dass der Betrieb weiß, dass Arbeiten an möglicherweise asbesthaltigen Bauteilen nach den geltenden Regeln laufen müssen, und fragen Sie nach dem Namen seiner Betriebshaftpflichtversicherung. Beide Punkte kosten Sie nichts und sind im Ernstfall viel wert. Welche Pflichten Sie als Eigentümer sonst noch haben, lesen Sie im Artikel Ihre Pflichten bei Asbest.
Häufige Fragen
Muss der Handwerker für freigesetzten Asbest zahlen?
In der Regel ja, wenn ihn ein Fehler trifft, etwa weil er trotz eines begründeten Verdachts nicht vorher geprüft hat. Er muss dann für Reinigung, Messung und entstandene Folgeschäden aufkommen, meist über seine Betriebshaftpflichtversicherung oder aus eigener Tasche.
Was muss ich als Erstes tun, wenn ein Handwerker Asbest freigesetzt hat?
Bitten Sie den Betrieb, die Arbeit sofort zu stoppen, schließen Sie Türen und Fenster zum betroffenen Bereich und betreten Sie ihn selbst nicht. Dokumentieren Sie die Stelle mit Fotos, informieren Sie die Arbeitsschutzbehörde und beauftragen Sie einen unabhängigen Fachmann, den Schaden festzustellen.
Übernimmt die Betriebshaftpflicht des Handwerkers Asbestschäden?
Nur, wenn der Betrieb eine eigene Erweiterung für Asbestschäden eingeschlossen hat, denn Standardbedingungen schließen sie meist aus. Deckungssummen liegen dann üblicherweise bei 100.000 bis 300.000 Euro je Schaden, oft mit einer Selbstbeteiligung ab 1.000 Euro.
Wie lange kann ich Schadenersatz vom Handwerker verlangen?
Bei Arbeiten an einem Haus gilt in der Regel eine Verjährungsfrist von 5 Jahren ab der Abnahme der Arbeit. Ein Gericht hat außerdem entschieden, dass schon das Einatmen freigesetzter Fasern einen Anspruch begründen kann, auch wenn noch keine Erkrankung aufgetreten ist.
Zahle ich selbst, wenn ich den Handwerker falsch informiert habe?
Ja, haben Sie dem Betrieb Baujahr oder bekannte Fundstellen nicht oder falsch mitgeteilt, kann die Verantwortung ganz oder teilweise bei Ihnen liegen. Melden Sie deshalb vor jeder Arbeit alles, was Sie über mögliche Asbestquellen in Ihrem Haus wissen.
