Asbestentsorgung-Verzeichnis

Ratgeber

Wer zahlt, wenn ein Handwerker Asbest freisetzt?

Veröffentlicht am

In der Regel zahlt der Handwerksbetrieb, wenn ihn ein Fehler trifft, etwa weil er trotz eines Verdachts nicht vorher geprüft hat, über seine Betriebshaftpflicht oder aus eigener Tasche. Sichern Sie als Eigentümer sofort den betroffenen Bereich, informieren Sie die Arbeitsschutzbehörde und lassen Sie den Schaden von einem unabhängigen Fachmann feststellen, bevor jemand weiterarbeitet oder putzt.

Verjährung bei Arbeiten am Haus
5 Jahre ab Abnahme
Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 634a Absatz 1 Nummer 2, Stand 26. September 2026
Deckungssumme bei Asbestschäden
meist 100.000 bis 300.000 Euro
gewerbe-profi.de, Asbestschäden in der Betriebshaftpflicht, Stand 26. September 2026
Übliche Selbstbeteiligung bei Asbestschäden
ab 1.000 Euro je Schaden
gewerbe-profi.de, Asbestschäden in der Betriebshaftpflicht, Stand 26. September 2026
Handwerker bohrt in eine Wand, Staub wird aufgewirbelt, im Vordergrund Absperrband
Beim Bohren wird ungeplant Staub freigesetzt. Bild: KI generiert.

Wann der Handwerker für den Schaden haftet

Ein Handwerker haftet, wenn ihn an der Freisetzung ein Fehler trifft. Das Oberlandesgericht Koblenz hat einen solchen Fall entschieden: Ein Betrieb hatte bei Arbeiten nach einem Wasserschaden unsachgemäß gearbeitet und dadurch Asbestfasern im ganzen Gebäude verteilt. Das Gericht sah darin einen Eingriff in die Gesundheit der Bewohner und sprach ihnen Schadenersatz zu, obwohl noch niemand erkrankt war.

Der rechtliche Hebel dafür ist meist der Werkvertrag: Ein Handwerker schuldet eine mangelfreie Leistung, und wer dabei einen Schaden an Gesundheit oder Eigentum verursacht, muss ihn ersetzen. Bei Arbeiten an einem Haus gilt dafür eine Verjährungsfrist von 5 Jahren ab der Abnahme. Daneben kann auch unabhängig vom Vertrag ein Anspruch wegen der Verletzung von Gesundheit oder Eigentum bestehen.

Entscheidend ist, ob der Betrieb seiner eigenen Pflicht nachgekommen ist, das Risiko vorher einzuschätzen. In einem Haus vor 1993 gelten Fliesenkleber, Putz oder alte Bodenbeläge als asbestverdächtig, bis eine Probe das Gegenteil zeigt. Ein Betrieb, der trotzdem einfach durchbohrt, statt zu prüfen oder Sie zu fragen, trägt die Verantwortung. Anders liegt es, wenn Sie ihm eine falsche oder unvollständige Auskunft gegeben haben.

Was Sie als Erstes tun sollten

Handeln Sie sofort, aber nicht selbst. Was jetzt zählt, ist Ihre eigene Sicherheit und ein sauberer Nachweis, was passiert ist.

Von der Entdeckung bis zur Reinigung
  1. Arbeit sofort stoppen

    Bitten Sie den Betrieb, die Arbeit an der Stelle einzustellen. Niemand geht mehr ohne Schutz in den betroffenen Raum.

  2. Bereich abriegeln

    Schließen Sie Türen und Fenster zu den betroffenen Räumen, schalten Sie die Lüftung ab und betreten Sie den Raum selbst nicht.

  3. Alles dokumentieren

    Fotografieren Sie die Stelle, notieren Sie Datum, Uhrzeit und den Hergang, und lassen Sie sich den Namen der Betriebshaftpflichtversicherung geben.

  4. Arbeitsschutzbehörde informieren

    Melden Sie den Vorfall der für Ihren Ort zuständigen Behörde, auch wenn Sie meinen, der Betrieb tue das schon selbst.

  5. Unabhängigen Fachmann holen

    Beauftragen Sie einen Sachverständigen oder ein Labor ohne Verbindung zum Handwerksbetrieb, um Schaden und Ausmaß festzustellen.

  6. Professionell reinigen lassen

    Erst ein Fachbetrieb mit Reinigung und einer Messung unter 500 Fasern je Kubikmeter gibt den Raum wieder frei.

Wie eine solche Reinigung und Freigabe im Einzelnen abläuft, beschreibt der Artikel Wie eine Asbestentsorgung abläuft.

Wer die Reinigung und die Messung bezahlt

Steht der Fehler beim Betrieb, zahlt er die Reinigung, die Messung und einen möglichen Folgeschaden, etwa eine Ersatzunterkunft während der Arbeiten. In der Praxis läuft das über seine Betriebshaftpflichtversicherung, wenn er eine passende hat.

Deckungssummen für Asbestschäden liegen bei den meisten Anbietern zwischen 100.000 und 300.000 Euro je Schaden, deutlich niedriger als die sonst üblichen mehreren Millionen Euro einer gewöhnlichen Betriebshaftpflicht. Häufig gilt zusätzlich eine Selbstbeteiligung ab 1.000 Euro.

Wer typischerweise für Reinigung, Messung und Folgeschäden zahlt (Stand 2026).
Wer zahltWofürVoraussetzung
Handwerksbetrieb über seine BetriebshaftpflichtReinigung, Messung, Folgeschäden wie eine Ersatzunterkunftder Betrieb trägt die Schuld, seine Versicherung schließt Asbestschäden als Erweiterung mit ein
Handwerksbetrieb aus eigener Taschedieselben Kostendie Versicherung deckt Asbestschäden nicht oder die Deckungssumme reicht nicht
Sie als Eigentümerdie Kosten ganz oder teilweiseSie haben den Betrieb falsch oder unvollständig informiert

Ohne eine eigene Zusatzdeckung für Asbestschäden greift eine gewöhnliche Betriebshaftpflicht oft nicht, das ist seit den frühen 2000er-Jahren so üblich. Fragen Sie deshalb früh nach dem Namen der Versicherung, damit Sie sich notfalls direkt an sie wenden können.

Warum die Betriebshaftpflicht nicht immer greift

Asbestschäden sind in den Standardbedingungen vieler Betriebshaftpflichtversicherungen ausdrücklich ausgeschlossen. Nur wer eine eigene Erweiterung für dieses Risiko eingeschlossen hat, ist dafür versichert. Fehlt sie, muss der Betrieb den Schaden selbst tragen, und im schlimmsten Fall bleibt er zahlungsunfähig.

Für Sie ändert das an der Rechtslage nichts: Der Anspruch gegen den Betrieb besteht trotzdem. Nur die Frage, ob und wie schnell Sie Ihr Geld sehen, hängt dann stärker davon ab, wie zahlungsfähig der Betrieb ist. Ziehen Sie deshalb bei größeren Schäden frühzeitig einen Anwalt hinzu, gerade wenn der Betrieb sich weigert.

Was Sie vom Handwerker verlangen können

Neben der reinen Reinigung können Sie weitere Kosten verlangen, die aus dem Vorfall entstehen. Dazu zählen eine unabhängige Messung, eine vorübergehende Unterkunft, wenn Sie nicht in der Wohnung bleiben können, und der Ersatz für beschädigtes Eigentum. Nicht dazu zählt eine Diagnose oder Behandlung einer möglichen Erkrankung, denn ob und wann Fasern überhaupt eine Krankheit auslösen, kann niemand vorab feststellen.

Setzen Sie dem Betrieb schriftlich eine Frist, die entstandenen Kosten zu übernehmen, und legen Sie Rechnungen und den Bericht des unabhängigen Fachmanns bei. Reagiert er nicht oder bestreitet er die Verantwortung, ist der nächste Schritt meist die Meldung an seine Versicherung oder der Weg zu einem Anwalt.

Wie Sie sich beim nächsten Auftrag schützen

Am besten beugen Sie vor, bevor überhaupt gebohrt wird. Nennen Sie jedem Betrieb vor Beginn das Baujahr Ihres Hauses und alles, was Sie über mögliche Fundstellen wissen. Diese Pflicht haben Sie ohnehin als Eigentümer, und sie schützt zugleich Sie selbst: Wer informiert hat, steht im Streitfall besser da.

Lassen Sie sich außerdem schriftlich bestätigen, dass der Betrieb weiß, dass Arbeiten an möglicherweise asbesthaltigen Bauteilen nach den geltenden Regeln laufen müssen, und fragen Sie nach dem Namen seiner Betriebshaftpflichtversicherung. Beide Punkte kosten Sie nichts und sind im Ernstfall viel wert. Welche Pflichten Sie als Eigentümer sonst noch haben, lesen Sie im Artikel Ihre Pflichten bei Asbest.

Häufige Fragen

Muss der Handwerker für freigesetzten Asbest zahlen?

In der Regel ja, wenn ihn ein Fehler trifft, etwa weil er trotz eines begründeten Verdachts nicht vorher geprüft hat. Er muss dann für Reinigung, Messung und entstandene Folgeschäden aufkommen, meist über seine Betriebshaftpflichtversicherung oder aus eigener Tasche.

Was muss ich als Erstes tun, wenn ein Handwerker Asbest freigesetzt hat?

Bitten Sie den Betrieb, die Arbeit sofort zu stoppen, schließen Sie Türen und Fenster zum betroffenen Bereich und betreten Sie ihn selbst nicht. Dokumentieren Sie die Stelle mit Fotos, informieren Sie die Arbeitsschutzbehörde und beauftragen Sie einen unabhängigen Fachmann, den Schaden festzustellen.

Übernimmt die Betriebshaftpflicht des Handwerkers Asbestschäden?

Nur, wenn der Betrieb eine eigene Erweiterung für Asbestschäden eingeschlossen hat, denn Standardbedingungen schließen sie meist aus. Deckungssummen liegen dann üblicherweise bei 100.000 bis 300.000 Euro je Schaden, oft mit einer Selbstbeteiligung ab 1.000 Euro.

Wie lange kann ich Schadenersatz vom Handwerker verlangen?

Bei Arbeiten an einem Haus gilt in der Regel eine Verjährungsfrist von 5 Jahren ab der Abnahme der Arbeit. Ein Gericht hat außerdem entschieden, dass schon das Einatmen freigesetzter Fasern einen Anspruch begründen kann, auch wenn noch keine Erkrankung aufgetreten ist.

Zahle ich selbst, wenn ich den Handwerker falsch informiert habe?

Ja, haben Sie dem Betrieb Baujahr oder bekannte Fundstellen nicht oder falsch mitgeteilt, kann die Verantwortung ganz oder teilweise bei Ihnen liegen. Melden Sie deshalb vor jeder Arbeit alles, was Sie über mögliche Asbestquellen in Ihrem Haus wissen.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV), Paragrafen 5a, 6 und 11a, zuletzt geändert am 17. Dezember 2025, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. TRGS 519 Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten, Fassung 28. Februar 2025, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA),
  3. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Paragraf 634a Verjährung der Mängelansprüche und Paragraf 823 Schadensersatzpflicht, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. Asbest freigesetzt: Handwerker muss zahlen (zu OLG Koblenz, Urteil vom 2. November 2011, Az. 1 U 1380/10), Handwerksblatt,
  5. Asbestschäden versichert? Betriebshaftpflicht checken, gewerbe-profi.de,
  6. Asbest: gefährlich und immer noch aktuell, Verbraucherzentrale,
  7. Leitlinie für die Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an älteren Gebäuden (April 2020), BAuA, Umweltbundesamt und Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung,

Einsatz von Sprachmodellen

Die Wahl und Prüfung der Datenquellen, etwa welches OpenStreetMap-Merkmal zur Branche passt und welche Register als Quellenverweis taugen, sowie die Formulierung der Seitentexte laufen mit Unterstützung von Sprachmodellen. Auch die Ratgeberartikel sind mit einem Sprachmodell geschrieben, und ihre Beitragsbilder sind mit einem Sprachmodell erzeugt (Eden AI). Die Zusammenführung doppelter Einträge folgt dagegen einer festen Regel aus Name, Postleitzahl und Straße, keinem Modell. Adressen, Kontaktdaten und Zahlenangaben werden nicht von einem Modell erzeugt, sondern unverändert aus den genannten Quellen übernommen. Die Bildmotive der Übersichtsseiten (Glossar, Ratgeber-Übersicht, Werkzeug, Methodik, Rechtliches) sind dagegen reale, lizenzfreie Fotos von Openverse, keine KI-generierten Bilder.

Korrekturweg

Fehler und Löschwünsche nehmen wir über das Kontaktformular entgegen. Wir prüfen die Meldung, korrigieren belegte Fehler und vermerken den neuen Stand auf der betroffenen Seite.

Stand dieser Angaben: 25. September 2026.