Asbestentsorgung-Verzeichnis

Ratgeber

Kann ich eine Asbestsanierung von der Steuer absetzen?

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Ja, aber nur der Arbeitslohn zählt, nicht Material oder Entsorgung. Über den Handwerkerbonus erstattet das Finanzamt 20 Prozent der Lohnkosten, höchstens 1.200 Euro im Jahr. Geht von der Sanierung eine nachgewiesene, konkrete Gesundheitsgefahr aus, setzen Sie stattdessen die kompletten Kosten als außergewöhnliche Belastung an, abzüglich eines zumutbaren Eigenanteils.

Erstattung des Finanzamts auf Lohnkosten
20 Prozent
Einkommensteuergesetz, Paragraf 35a Absatz 3, Stand 25. September 2026
Höchstbetrag der Steuerermäßigung je Jahr
1.200 Euro
Einkommensteuergesetz, Paragraf 35a Absatz 3, Stand 25. September 2026
Was für den Bonus zählt
nur Arbeitslohn, nicht Material
Einkommensteuergesetz, Paragraf 35a Absatz 3, Stand 25. September 2026
Hände bedienen einen Taschenrechner neben Kassenbons und einer Tasse Kaffee
Belege werden für die Steuererklärung zusammengerechnet. Bild: KI generiert.

Der Handwerkerbonus erstattet 20 Prozent der Lohnkosten

Der einfachste Weg heißt Handwerkerbonus. Das Finanzamt zieht 20 Prozent Ihrer Lohnkosten direkt von der Steuer ab, höchstens 1.200 Euro im Jahr. Das reicht für Arbeitskosten bis 6.000 Euro im Jahr. Der Bonus gilt für alle Handwerksarbeiten am eigenen Haus, Asbestsanierung eingeschlossen, und braucht keine besondere Begründung.

Wann die volle Summe als Belastung zählt

Geht von Ihrem Haus eine echte Gesundheitsgefahr aus, reicht der Handwerkerbonus oft nicht, weil er bei 1.200 Euro gedeckelt ist. Für diesen Fall kennt das Steuerrecht einen zweiten Weg: die außergewöhnliche Belastung. Dabei setzen Sie die kompletten Kosten an, Material und Entsorgung eingeschlossen, nicht nur die Arbeitszeit.

Der Bundesfinanzhof hat diesen Weg für Asbest schon 2001 grundsätzlich anerkannt. Kosten für die Sanierung einer asbesthaltigen Außenfassade können eine außergewöhnliche Belastung sein, wenn von dem Material eine konkrete Gesundheitsgefahr ausgeht, nicht nur eine abstrakte. Ein zweites Urteil von 2012 bestätigte das und ergänzte eine Einschränkung. Wurde die Gefahr von einem Dritten verursacht und verfolgen Sie durchsetzbare Ansprüche gegen diesen Dritten nicht, dürfen Sie die Kosten nicht absetzen.

Von der Summe zieht das Finanzamt einen zumutbaren Eigenanteil ab, der von Ihrem Einkommen, Ihrem Familienstand und der Zahl Ihrer Kinder abhängt. Der Eigenanteil liegt je nach Einkommen und Familienstand zwischen 1 und 7 Prozent des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte. Ohne Kinder sind es 5 Prozent bis 15.340 Euro Einkommen, 6 Prozent bis 51.130 Euro und 7 Prozent darüber. Mit einem oder zwei Kindern sinkt der Satz auf 2 bis 4 Prozent, mit drei oder mehr Kindern auf 1 bis 2 Prozent.

Der zumutbare Eigenanteil, den das Finanzamt je nach Einkommen und Zahl der Kinder von der außergewöhnlichen Belastung abzieht, in Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.
GesamteinkommenOhne KinderMit 1 bis 2 KindernMit 3 oder mehr Kindern
bis 15.340 Euro5 Prozent2 Prozent1 Prozent
15.340 bis 51.130 Euro6 Prozent3 Prozent1 Prozent
über 51.130 Euro7 Prozent4 Prozent2 Prozent

Brauchen Sie ein Gutachten vor der Sanierung?

Bei vielen Krankheitskosten verlangt das Finanzamt ein amtsärztliches Gutachten, das vor Beginn der Behandlung ausgestellt wurde, etwa bei einer Kur oder einer Psychotherapie. Für eine Asbestsanierung gilt das nicht. Der Bundesfinanzhof hat 2012 ausdrücklich entschieden, dass bei der Beseitigung einer konkreten Gesundheitsgefahr aus dem eigenen Haus kein vorheriges amtliches Gutachten nötig ist.

Trotzdem brauchen Sie einen Nachweis, dass die Gefahr wirklich bestand, zum Beispiel eine Materialprobe mit Laborbefund oder die Einschätzung eines Sachverständigen. Ohne einen solchen Beleg reicht dem Finanzamt die bloße Tatsache nicht, dass ein Haus vor 1993 gebaut wurde.

Warum Sie nicht beides gleichzeitig nutzen können

Für dieselben Kosten dürfen Sie nicht gleichzeitig den Handwerkerbonus und die außergewöhnliche Belastung ansetzen. Das Gesetz schließt eine doppelte Berücksichtigung derselben Ausgabe aus. Sie wählen also den Weg, der für Ihre Situation mehr bringt.

Bekommen Sie für dieselbe Maßnahme bereits einen Zuschuss vom Staat, etwa weil die Asbestsanierung Teil einer geförderten Dämmung war, entfällt der Handwerkerbonus für diesen Teil der Kosten ebenfalls. Mehr zur Förderung lesen Sie im Ratgeber Gibt es eine Förderung für die Asbestsanierung 2026?.

Welcher steuerliche Weg passt zu Ihnen?

Können Sie eine konkrete Gesundheitsgefahr durch das Material belegen, zum Beispiel mit einer Materialprobe oder einem Sachverständigen?

Ja

Liegen Ihre gesamten Kosten deutlich über 6.000 Euro Arbeitslohn im Jahr?

Ja

Dann lohnt sich die außergewöhnliche Belastung meist mehr. Sie setzen die kompletten Kosten an, abzüglich Ihres zumutbaren Eigenanteils.

Nein

Dann rechnen Sie beide Wege durch. Bei kleineren Summen bringt oft der Handwerkerbonus mehr, weil er ohne Eigenanteil auskommt.

Nein

Dann bleibt Ihnen der Handwerkerbonus: 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro im Jahr.

So tragen Sie die Kosten richtig ein

Für den Handwerkerbonus reicht die Anlage zur Steuererklärung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Sie tragen dort den Rechnungsbetrag für die Arbeitszeit ein, das Finanzamt errechnet die 20 Prozent selbst.

  1. Rechnung prüfen: Arbeitszeit und Material müssen getrennt ausgewiesen sein.
  2. Zahlungsbeleg sichern: Kontoauszug oder Überweisungsbestätigung mindestens ein Jahr aufbewahren.
  3. Betrag eintragen: Die Arbeitskosten stehen in der Anlage für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.
  4. Bei einer Gesundheitsgefahr zusätzlich die Anlage außergewöhnliche Belastungen nutzen, mit Materialprobe und Laborbefund als Nachweis.

Bei Rückfragen des Finanzamts helfen dieselben Unterlagen, die auch für den Vergleich der Angebote wichtig sind, siehe Angebote für Asbestentsorgung vergleichen und Vertrag prüfen.

Häufige Fragen

Kann ich die Kosten einer Asbestsanierung von der Steuer absetzen?

Ja. Für den Arbeitslohn nutzen Sie den Handwerkerbonus mit 20 Prozent Erstattung, höchstens 1.200 Euro im Jahr. Geht von dem Material eine nachgewiesene Gesundheitsgefahr aus, können Sie stattdessen die vollen Kosten als außergewöhnliche Belastung ansetzen, abzüglich eines zumutbaren Eigenanteils.

Was zählt beim Handwerkerbonus für die Asbestsanierung?

Beim Handwerkerbonus zählt nur die reine Arbeitszeit des Betriebs, nicht Material, Big-Bags, Deponiekosten oder eine separat berechnete Anfahrt. Verlangen Sie deshalb eine Rechnung, die Arbeitszeit und Material getrennt ausweist, und bezahlen Sie per Überweisung.

Brauche ich ein amtsärztliches Gutachten vor der Asbestsanierung?

Nein. Anders als bei vielen Krankheitskosten verlangt das Finanzamt für eine Asbestsanierung kein vorheriges amtliches Gutachten, das hat der Bundesfinanzhof 2012 entschieden. Sie brauchen aber einen Nachweis der konkreten Gefahr, etwa eine Materialprobe mit Laborbefund.

Wie hoch ist die außergewöhnliche Belastung bei einer Asbestsanierung?

Sie entspricht den vollen Kosten der Sanierung, abzüglich eines zumutbaren Eigenanteils von 1 bis 7 Prozent Ihres Gesamteinkommens, je nach Einkommenshöhe und Zahl Ihrer Kinder. Bei mittlerem Einkommen ohne Kinder liegt der Eigenanteil meist bei 6 Prozent.

Kann ich Handwerkerbonus und außergewöhnliche Belastung gleichzeitig nutzen?

Nein, nicht für dieselben Kosten. Sie müssen sich für einen der beiden Wege entscheiden. Wurde die Maßnahme bereits staatlich gefördert, etwa über einen Zuschuss zur energetischen Sanierung, entfällt der Handwerkerbonus für diesen Teil zusätzlich.

Zählt eine reine Vorsorge-Sanierung ohne akute Gefahr als außergewöhnliche Belastung?

Nein, dafür reicht die abstrakte Gefährlichkeit von Asbest nicht aus. Das Finanzamt verlangt eine konkret zu befürchtende Gesundheitsgefahr, die Sie belegen können, zum Beispiel mit einer Materialprobe. Ohne diesen Nachweis bleibt nur der Handwerkerbonus für die Arbeitskosten.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Einkommensteuergesetz (EStG), Paragraf 35a Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. Einkommensteuergesetz (EStG), Paragraf 33 Außergewöhnliche Belastungen, insbesondere Absatz 3 zur zumutbaren Belastung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV), Paragraf 64: Nachweis von Krankheitskosten, Liste der Fälle mit Pflicht zum vorherigen amtsärztlichen Gutachten, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. BFH-Urteil vom 9. August 2001, III R 6/01: Aufwendungen für die Asbestsanierung einer Außenfassade als außergewöhnliche Belastung (BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240), Bundesfinanzhof,
  5. BFH-Urteil vom 29. März 2012, VI R 47/10: Konkrete statt abstrakte Gesundheitsgefährdung, kein vorheriges amtliches Gutachten bei Asbestsanierung nötig, Bundesfinanzhof,

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Stand dieser Angaben: 25. September 2026.