Warum Putz und Fliesenkleber eine eigene Regel brauchen
Fachleute fassen Putz, Spachtelmasse, Fliesenkleber und ähnliche Baustoffe zu einer Gruppe zusammen, weil der Asbestanteil darin anders verteilt ist als in einer Asbestzementplatte. Er liegt oft nur bei wenigen Prozent, ist im Material ungleichmäßig verteilt und mit dem Auge nicht zu erkennen.
Genau deshalb reichen die allgemeinen Regeln für Asbestarbeiten hier nicht aus. Fachleute haben deshalb festgelegt, welche kleinen Arbeiten an diesen Baustoffen als risikoarm gelten und unter welcher Bedingung.
Daneben gibt es eine zweite, allgemeinere Erleichterung für wirklich kleine Arbeiten. Sie gilt, wenn höchstens zwei Personen arbeiten und die gesamte Arbeit samt Reinigung nicht länger als vier Personenstunden dauert. Zusätzlich muss die Luft während der Arbeit deutlich unter einem festgelegten Wert bleiben. Diese Regel ergänzt die andere: Die eine sagt, welches Vorgehen für welche Arbeit als risikoarm gilt, die andere begrenzt zusätzlich Zeit und Personal.
Streichen und Tapezieren über intaktem Putz ist unbedenklich
Wer eine intakte, asbesthaltige Wand nur überstreicht oder mit einer neuen Tapete überklebt, ohne den Untergrund zu berühren, führt gar keine Arbeit mit Asbest aus. Dasselbe gilt, wenn Sie einen neuen Bodenbelag lose auf einem vollständig intakten alten Belag verlegen, unter dem sich asbesthaltiger Kleber befindet.
Für beide Fälle gelten deshalb keine besonderen Vorgaben, solange Sie den asbesthaltigen Untergrund nicht anschneiden, aufschleifen oder abtragen. Das ist die wichtigste gute Nachricht für alle, die nur renovieren und nicht sanieren wollen. Ein neuer Anstrich oder eine neue Tapete auf altem, unbeschädigtem Putz ist unbedenklich. Ein neuer Bodenbelag auf einem intakten alten ist es ebenso.
Was Sie selbst bohren und stemmen dürfen
Sobald Sie den asbesthaltigen Untergrund tatsächlich bearbeiten, kommt es auf das Vorgehen, die Größe des Eingriffs und Ihre Erfahrung an. Mehrere kleine, klar begrenzte Arbeiten gelten als risikoarm, aber nur mit einem geeigneten, staubarmen Vorgehen.
Am häufigsten erlaubt sind ein einzelnes Bohrloch bis 12 Millimeter Durchmesser und eine Stemmstelle bis 20 mal 20 Zentimeter. Beide sind nur mit einem staubarmen Vorgehen erlaubt. Streichen und Tapezieren einer intakten Fläche zählt dagegen gar nicht erst als Arbeit mit Asbest.
| Arbeit | Bedingung | Einstufung |
|---|---|---|
| Streichen, Tapezieren, Überfliesen einer intakten Fläche | Untergrund bleibt unberührt | keine Arbeit mit Asbest |
| Nägel von Hand einschlagen oder ziehen | ohne Bohrmaschine | risikoarm |
| Ein Bohrloch setzen | Durchmesser höchstens 12 Millimeter, staubarmes Vorgehen | risikoarm |
| Eine kleine Kernbohrung | erst vorsichtig stemmen, dann im asbestfreien Untergrund weiterbohren | risikoarm |
| Stemmarbeiten | Fläche höchstens 20 mal 20 Zentimeter | risikoarm |
| Wand- oder Deckenverkleidung vollständig entfernen | nur mit geprüftem Vorgehen | risikoarm, aber nur für Fachbetriebe |
Jedes dieser Vorgehen ist bei der gesetzlichen Unfallversicherung als staubarmes Verfahren anerkannt. Anerkannt ist ein Vorgehen, wenn die Asbestfasern in der Luft am Arbeitsplatz im Schnitt einer Schicht unter 10.000 Fasern je Kubikmeter bleiben. Wer freihändig mit einer gewöhnlichen Bohrmaschine ohne Absaugung bohrt, erreicht diese Einstufung nicht, selbst wenn das Loch klein ist.
Ab wann Sie einen Fachbetrieb brauchen
Das Gesetz zieht eine klare Grenze: Arbeiten, die die Oberfläche eines Asbestprodukts abtragen, dürfen nur mit einem geprüften, staubarmen Vorgehen ausgeführt werden. Für alles, was über die kleinen, begrenzten Eingriffe aus der Tabelle hinausgeht, gibt es kein risikoarmes Vorgehen zum Selbermachen.
- Großflächiges Schleifen oder Fräsen von Putz, Spachtelmasse oder Fliesenkleber ohne geprüftes Vorgehen
- Vollständiges Entfernen von Fliesenspiegeln oder Wandverkleidungen auf größerer Fläche als vorgesehen
- Stemmarbeiten, die größer als 20 mal 20 Zentimeter ausfallen oder sich über mehrere Meter ziehen
- Jede Arbeit, bei der Sie nicht sicher sagen können, mit welchem geprüften Vorgehen gerade gearbeitet wird
In all diesen Fällen beauftragen Sie einen zugelassenen Fachbetrieb. Lassen Sie sich vor Arbeitsbeginn den Nachweis der verantwortlichen Person und der Aufsicht vor Ort zeigen. Ein seriöser Betrieb legt beide unaufgefordert vor. Wie Sie einen solchen Betrieb finden und prüfen, zeigt der Ratgeber Asbest-Fachbetrieb finden und prüfen.
So gehen Sie vor dem Bohren oder Spachteln vor
Ob Ihr Haus überhaupt betroffen ist, prüfen Sie zuerst im Ratgeber Asbest erkennen im Altbau vor 1993. Die folgenden Schritte führen Sie von dort bis zur tatsächlichen Arbeit an Putz, Spachtelmasse oder Fliesenkleber, ohne unnötig Fasern freizusetzen.
- Baujahr und Baubeginn des Hauses prüfen. Liegt er nach dem 31. Oktober 1993, brauchen Sie meist keine weitere Prüfung.
- Bei einem früheren Baujahr eine Probe von Putz, Spachtelmasse oder Fliesenkleber genau an der geplanten Arbeitsstelle nehmen lassen.
- Bei einem Befund ohne Asbest normal weiterarbeiten. Der Befund gilt aber nur für die geprüfte Stelle.
- Bei einem Befund mit Asbest den geplanten Eingriff mit der Tabelle oben vergleichen: Passt er zu einer risikoarmen Arbeit, und haben Sie die nötige Erfahrung?
- Bei größeren Eingriffen oder fehlender Erfahrung einen zugelassenen Fachbetrieb beauftragen und sich den Nachweis vorlegen lassen.
Was mit dem Asbest aus Putz und Fliesenkleber danach passiert
Auch bei einem staubarmen Vorgehen fällt asbesthaltiger Abfall an, meist wenig, aber genauso gefährlich wie bei einer großen Sanierung.
Bearbeiten Sie den asbesthaltigen Untergrund überhaupt, also bohren, schleifen oder abschlagen?
Bleibt der Eingriff innerhalb der Grenzen aus der Tabelle, also höchstens 12 Millimeter Bohrdurchmesser oder höchstens 20 mal 20 Zentimeter Stemmfläche?
Mit einem staubarmen Vorgehen und der nötigen Erfahrung gilt die Arbeit als risikoarm. Ohne diese Erfahrung gilt diese Einstufung nicht.
Der Eingriff geht über die Kleinarbeiten hinaus. Ein zugelassener Fachbetrieb führt die Arbeit aus.
Streichen, Tapezieren oder ein neuer Bodenbelag auf intaktem Untergrund gelten nicht als Arbeit mit Asbest. Sie brauchen keine besonderen Maßnahmen.
Häufige Fragen
Darf ich in eine Wand mit asbesthaltigem Putz bohren?
Ja, ein einzelnes Bohrloch bis 12 Millimeter Durchmesser gilt als risikoarm, wenn es mit einem staubarmen Vorgehen und von einer Person mit der passenden Erfahrung ausgeführt wird. Freihändiges Bohren ohne dieses Vorgehen fällt nicht unter diese Erleichterung.
Darf ich über asbesthaltigen Putz einfach neu streichen oder tapezieren?
Ja, Streichen, Tapezieren und Überfliesen einer intakten Fläche gelten nicht als Arbeit mit Asbest, solange Sie den Untergrund nicht anbohren, anschleifen oder abschlagen.
Wie groß darf ein Stemmloch in asbesthaltigem Fliesenkleber höchstens sein?
Eine Stemmfläche von höchstens 20 mal 20 Zentimeter gilt als risikoarm. Größere oder lineare Stemmarbeiten über mehrere Meter gehen darüber hinaus und gehören in die Hand eines Fachbetriebs.
Muss mir ein Handwerker eine Qualifikation nachweisen, wenn er in asbesthaltigen Putz bohrt?
Ja, auch für risikoarme Arbeiten braucht es eine verantwortliche Person mit nachgewiesener Erfahrung und eine zweite Person, die vor Ort aufpasst. Lassen Sie sich beide Nachweise vor Arbeitsbeginn zeigen.
Woher weiß ich, ob mein Putz oder Fliesenkleber überhaupt Asbest enthält?
Sicherheit gibt nur eine Materialprobe, weil der geringe Asbestanteil in Putz und Fliesenkleber mit dem Auge nicht erkennbar ist. Wie Sie eine solche Probe selbst nehmen und einschicken, zeigt der Ratgeber zur Materialprobe.
Was passiert mit dem Staub aus einem einzelnen Bohrloch?
Auch eine kleine Menge Bohrstaub aus asbesthaltigem Material gehört nicht in den Hausmüll. Sammeln Sie ihn feucht in einem festen Beutel und entsorgen Sie ihn wie anderen asbesthaltigen Abfall, zum Beispiel über einen Fachbetrieb oder eine dafür vorgesehene Annahmestelle.
